Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 128 (sequence 2)
- Language
- German
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— 128 — Or. "Worms, Stadtarchiv. Dr. a. a. 0. bei Boos nr. 61, bei Bresslau nr. 81. Reg. Aronius nr. 215, der die "Wachtgelderbestimmung weglässt, als ob sie nicht auch auf die Juden bezug hätte. I. Die beiden Urkunden erwähnen die Juden in ganz verschiedener Weise. Die erste nennt sie nicht in der Zollbefreiung, sondern nur in einem Hinweise auf die bis dahin übliche Zollentrichtung. — Sind sie also in die Zollbefreiung einbezogen oder nicht? Fasst Uvormatiensibus die vorausgehenden beiden Glieder Judei et coeteri Uvormatienses zusammen oder schliesst es die Juden aus? In der zweiten Urkunde fehlt der Hinweis am Ende ganz; dagegen erscheinen die Juden in der Befreiungsformel. Nun gibt sich die zweite Urkunde abei-, von der Bestimmung über die Wachtgelder abgesehen, als Erneuerung der ersten und deshalb liegt der Schluss nahe, dass die Zollbefreiung auch in der ersten Urkunde schon für die Juden galt. Zwingend ist dieser Rückschluss aber nicht. Der Zusatz von Nürnberg in der Städtereihe zeigt, dass die Erneuerung zugleich eine Erweiterung war. Wie Nürnberg können auch die Juden erst in der Bestätigungsurkunde hinzugekommen sein. Für diese Auffassung spricht von der formalen Seite, dass die Juden nicht unterschiedslos neben den übrigen Wormsern erwähnt werden, sondern in einem Zusätze. Hätte bereits die erste Urkunde auch auf die Juden bezug gehabt, so wäre in der zweiten zu erwarten gewesen: Wormacienses cives et Judei. Dann wäre jeder weitere Zusatz unnötig gewesen. So sind die Juden aber weder in den Hinweis auf die alte Treue, noch in den Hinweis auf die erste Zollbefreiung eingeschlossen, sondern erst auf das entscheidende eis remittimus folgt nachhinkend et Judeis, mit dem Vorhergehenden ebenso verbunden, wie, gegenüber den unverbunden nebeneinander gestellten Städten der ersten Urkunde, der Nachtrag et Nvorenberc. Yom formalen Gesichtspunkt aus könnte es also nicht zweifelhaft sein, dass die Juden erst in der Bestätigungsurkunde hinzukamen. Sachlich spricht aber ebensoviel dagegen; zunächst die den Juden von Heinrich IV. später wiederholt erwiesene Gunst,1 die es nicht 1 1090 Schutzbrief für Speyerer Juden, um 1090 Schutzbrief für Wormser Juden, fg. Anna.; 1096 Schutz vor den Kreuzfahrern, Aronius nr. 178; 1097 Erlaubnis, dass die gewaltsam getauften Juden zu ihrem alten Glauben zurückkehren, Aronius nr. 203; 1098 Untersuchung über das Vermögen der getöteten Juden, Aronius nr. 205; 1103 Einbeziehung der Juden in den allgemeinen Landfrieden Aronius nr. 210.