Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Das Erfurter Judenbuch
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 17)
- Language
- German
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— 18 — Fällen einer Verrechnung1 meist nur deren Endergebnis mitteilen? die Frage nach dem festgesetzten Mietspreis daher offen bleibt. Die Zahlung2 erfolgte gewöhnlich zu Walpurgis und Michaelis.5 Der Wohnungswechsel hielt sich in normalen Grenzen. Wohlhabendere erwarben für die Ihrigen mehrere Wohnungen. Zwei domus in einer Hand sind sehr häufig, doch kommen auch fünf und sechs vor.4 Die Aufgabe eines in lebenslänglichem Besitz befindlichen Hauses vollzog sich in den Formen der Auflassung (resignatio). Bl. 27' kommt ein solches Haus in eine andere Judenhand, Bl. 40 fällt ein anderes durch die Kämmerer an den Rat zurück. Ueber die Zahl der Häuser gilt das gleiche, was über die Lage gesagt wurde.5 Aus ihrer Reihe heben sich zwei Gruppen hervor: die Bauten der Judengemeinde und die durch eine besondere Bezeichnung kenntlich gemachten Privathäuser. Die ersteren sind im Namenverzeichnis B IV zusammengestellt. Yon der Synagoge (scola, scolae* schule), noch 1350 in bürgerlichem Privatbesitz,7 zinst erst Ende der fünfziger Jahre die Gemeinde.8 Das schon in der Mainzer Heberolle9 genannte Judenbad (domus hodelli, Balneum frigidum) erscheint erst 1360 in der Zinsliste.10 Ueber das sogenannte „Tanzhaus" (domus tripudialis) — verständlicher als Gemeindehaus zu bezeichnen — siehe Bl. 17', über die Fleischbänke (macellae) BL 42. Vom Friedhof, der nach Angabe der Peters- 1 Vgl. die Ausdrücke: super conputationemy conputare, teneri, detrahere, defalcarer remanere. — Meist bezogen sie sich auf die Umwandlung in eine lebenslängliche MieteT aber auch für Instandhaltung des Anwesens angewandte Gelder (vgl. Bl. 14 und die Ausdrücke ratione edificii) und sonstige Geldforderungen hatten Zinsermässigung, manchmal Zinsfortfall (vgl. sedere Mbere, solutum, esse de censu, debet sedere super conpuiationem sine censu) im Gefolge. 2 pagare, dare9 persolvere, czinsen, czinse geben. 3 daneben werden auch purificationis Marie, Jacdbi, Severi und nativitatis Christi genannt. 4 Vgl. Bl. 53, 61, 64. 5 S. 15. 6 Der Plural findet sich zuerst 1371 (Bl. 12') in der Bestimmung „retro scolas", weiterhin ebenso Bl. 34', 51', 66, 66', 67. Ein census „de scolis" ist 1386 noch in „de ■scola'6 verbessert (Bl. 44) und wird nur für 1398, 1399, 1406 unter dieser Bezeichnung bezahlt (Bl. 53, 61', 64). 7 Freizinsregister von 1350 (fehlerhafte Stellenwiedergabe bei Michelsen in Zs. d. Ver. f. thür. Gesch. IV S. 151). 8 Bl. 4. 9 Zs. f. vaterl. Gesch. u. Altertumskunde III S. 21. 10 Bl. 6.