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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1914-01-01 · 5 (1914) · p. Seite 17

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
5 (1914)
Article
Das Erfurter Judenbuch
Date
1914-01-01
Page
Seite 17 (sequence 16)
Language
German
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— 17 — gegeben,1 doch wird ihre Reihe noch später fortgesetzt.2 Ueber die Grenzen der so erworbenen Rechte geben besser als die der juristischen Schärfe entbehrenden Bezeichnungen des Judenbuches 3 zwei erhaltene Hausverträge Aufschluss.4 In ihnen wird jedes Yerlügungsrecht (Vermietung,5 Verleihung, Versetzung,6 Verkauf), jede bauliche Veränderung,7 jeder auch den Bürgerhäusern zustehende Rechtschutz8 (Verhinderung der Lichtabsperrung,9 Wahrung der Besitzrechte auch bei Wegzug nach vorhergegangener Mitteilung an den Rat) den Juden zugebilligt, nur die Vererbung . der unbeweglichen Güter, also das wesentlichste Kennzeichen des Eigentums, bleibt ausgeschlossen. Nach dem-Tode der vertraglich genannten Personen fällt das Besitztum wieder dem Eigentümer zu. In der Regel bewohnten zwei Parteien ein Haus. Doch gab es auch Häuser, die von einer, und andere, die von mehreren Familien bewohnt wurden.10 Die Höhe der Miete war je nach der Beschaffenheit der Wohnung (Grösse, Lage, Stein- oder Holzbau) verschieden und blieb in der Regel unverändert. Auch über sie gibt die Tabelle nur bedingten Aufschluss, da Liste sowohl als Quittung11 in den so häufigen 1 Bl. 39 und 39'. 2 Hauszinse dieser Art siehe Bl. 13', 14, 16, 17', 21', 26', 33', 39, 39', 43, 50', 52', 61, 61', 66, 66' 67, 67'. 3 Neben den die Vorgänge richtig benennenden Ausdrücken „conducere, habere pro suo commodo" u. a. ist auch von „emere, possidere cum omni jure et honore, sua und proprio, domus" die Rede (vgl. Wortschatz). 4 Jaraczewsky S. 93 Uk. XV vom 16. März 1433 und das nur durch Milwitz erhaltene Regest vom 30. Juli 1370 (Erf. Ukb. II nr. 650). 5 Im Judenbuch nachweisbar z. B. BL 18. 6 Einen Fall von vorübergehendem Pfandbesitz eines an Juden vermieteten Hauses siehe Bl. 43. 7 Dieses Recht zu „beszirn, buwen, edificare, meliorare" wird auch hier in zahlreichen Zusätzen eingeräumt (vgl. Wortschatz). Die den Mietern oder Besitzern erwachsenden Kosten werden bei der Zinszahlung verrechnet. Auch sah der Rat darauf, dass durch solche Bauten die sich damals in recht bescheidenen Grenzen haltende Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt wurde (Bl. 14) oder dass, wie durch den Durchbruch von Toren als Zugängen zum Friedhof, die Stadtbefestigung keinen Schaden litt (Erf. Ukb. II nr. 763). 8 Nicht erwähnt ist, weil gegenstandslos, die im Judenbuche einmal ausgesprochene Sicherung vor dem Ausmieten (Bl. 18). 9 Eine Bestimmung hierüber siehe Bl. 14. 10 Vgl. specialiter habitare und S. 16 Anm. 3. 11 Sie wurde nach Belieben am Rande, über und unter, manchmal sogar zwischen den Zeilen angebracht. Gesamtarchiv. V. Jg. 2

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