Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Das Erfurter Judenbuch
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 15)
- Language
- German
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— 16 - gerade in der Mitte berührt wurde," 1 für eine spätere Zeit zurückgestellt werden.2 Dagegen gibt das Judenbuch über die Besitz Verhältnisse vollen Aufschluss. Seit dem Verzicht des Erzbischofs als des Schutzherrn der Juden auf das Judenerbe waren die Erfurter als freizinszahlende Eigentümer an die Stelle der Juden getreten. Durch Umbauten und planmässigen Neubau3 war der Rat in der Lage, das Ansiedlungsgeschäft durch seine Kämmerer in grossem Stil betreiben zu lassen. Ueberhaupt war der gesamte Mietsverkehr in seine Hand gelegt. Für die Verwaltung der ihm anvertrauten Häuser erhob der Rat einen Bruchteil der den Eigentümern gebührenden Einnahmen als Abgabe für die Stadtkasse.4 Die Mietsdauer war in der Regel ein Jahr, doch mietet man auch auf 2, 3, 4 Jahre,5 um schliesslich, als man sich wieder sicherer fühlte, den Wohnsitz sich auf Lebenszeit (ad tempora vite, czu libe) zu sichern. Diese Umwandlung des zeitlichen Mietsverhältnisses in ein lebenslängliches erfolgte durch einen besonderen Vertrag, in dem eine bestimmte „Kaufsumme" und der nunmehr ermässigte jährliche Oeusus festgesetzt wurde 6 und über den der Rat einen mit Erfurts grossem Siegel beglaubigten Brief ausstellte.7 Eine Zusammenstellung der bis dahin abgeschlossenen Verträge wird 1383 1 Kirchhoffs anschauliche Bezeichnung S. 283. 2 Eine kritische Herausgabe aller Freizinsregister, für die ein mehr als ottsgeschichtliches Bedürfnis vorliegt, würde diese Aufgabe wesentlich fördern. 3 Besonders ergiebige Mietshäuser für 5 und 8 Parteien wurden am Geraufer gebaut (Bl. 5' und 6). 4 Bl. 14' findet sich die Begründung: quod Judei possident Mas domos. Da in der Regel die Einnahmen des ganzen Census und das Weitergeben (ulterim dare) der superflua talenia gebucht sind, so ergibt sich die Abgabe als Differenz, doch kommen auch andere Buchungen vor. Im ganzen lassen sich 46 Posten nachweisen. Die Zahl der von den Bürgern hergegebenen Wohnungen nimmt langsam zu. 1367 beginnt sie mit einem Posten. 1372 sind es 10, im folgenden Jahre 8, 1380 und 1383 je 6, schliesslich 1388 und 1390 noch je einer. Von da ab hören sie infolge der Besitz Veränderungen ganz auf. lur die Höhe der an die Stadt zu leistenden Abgabe lässt sich keine bestimmte Taxe nachrechnen, doch bildet sie meist einen Bruch mit dem Zähler Eins. Die niedrigste Zahlung beträgt 1, die grösste, von 60 tal. erhobene, 24. Die vereinbarte Abgabe wurde in der Regel nicht verändert, doch gab es auch da Ausnahmen (vgl. die Eintragungen vom Hause des Smedestedt Bl. 14', 24, 27' gegen 28' und 30'). 5 Mieten auf zwei Jahre siehe Bl. 51', 66, solche auf drei: 20, 25, 32, 67, solche auf vier: 32', vgl. auch die Ausdrücke: immediate sequentes anni und singulis annis porrigentibus. 6 Vgl. Erf. Ukb. II nr. 650 und Jaraczewsky S. 93 ük. XV. 7 Jaraczewsky S. 94. Briefe dieser Art meint das Judenbuch Bl. 17', 19', 22, 24', 57.