Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Das Erfurter Judenbuch
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 14)
- Language
- German
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— 15 — Judeorum) an.1 Als Bezahlung erhielten sie Anteile an den von der Gemeinde für Verwaltungszwecke freiwillig aufgebrachten Geldern.2 Sie waren verpflichtet, die Steueiiisten einzureichen,* über die vorschriftsmässige Aufnahme ins Bürgerrecht zu wachen4 und unter dem Vorsitz des Judenmeisters Gericht zu halten.5 Auch wurden sie wohl in den Fällen, wo durch Steuervertrag eine Pauschalsumme vorgesehen war, mit der Einziehung der Gelder und ihrer Ablieferung an die Kämmerei beauftragt.6 Der Hauptinhalt des Judenbuches ist der Hauszins oder Oensus. Da die über ihn geführten Listen, von ihrer sonstigen Lückenhaftigkeit abgesehen,7 keine fest innegehaltene örtliche Anordnung aufweisen, so musste trotz mancher Fingerzeige 8 der geplante Wiederaufbau der Judenstadt, die mit ihren beiden Hauptverkehrsadern, der Kreuz- und Michaelisstrasse,9 und einer grösseren Anzahl von Gassen und Gässchen10 ein „mondsichelförmiges Areal" einnahm, dessen „konvexe Ostseite durch das geschäftliche Handelsgetriebe der Krämerbrücke 1 Diesen von der weltlichen Obrigkeit verliehenen Titel führte er infolge seiner Stellung als Vertreter der Judenschaft nach aussen hin. 2 Bl. 56 und 57. Vgl. die Ausdrücke „Gottesgeld" und „Aufrufen'1 im Wortschatz. 3 Bl. 46 und 47. 4 Vgl. S. 12 Anna. 10. Daher ist ihnen und dem Judenmeister die Untersuchung der Vermögensverhältnisse der „fremden11 Juden übertragen (Milwitz Bl. 1048). 5 In der Urfehde vom Okt. 1436 wird als Prozessstätte angegeben: „vor deme juddenmeistere unde den parnossin daseibist zu Erfforte, waz Judischeit ane rürte, nach Juddischim rechte" (Jaraczewsky S. 94 Uk. XVI). 6 Darum kann 1414 verordnet werden, dass die Geschosszahlung des jüdischen Zuzugs innerhalb der im Steuervertrage angegebenen Frist zu Gunsten der Gemeinde an der Pauschalsumme verrechnet werden darf. (Milwitz Bl. 1051/52). Aehnlich war die Verwaltung der thüringischen Judeneinkünfte. Ein landgräfliches Steuerbuch, von Gemeinde zu Gemeinde wandernd, sicherte die genaue Aufzeichnung der einzelnen Steuerabkommen (1402, Cod dipl. Sax. reg. I B II nr. 437). Das Judenschossamt war in die Hände eines Hochmeisters gelegt, der die gleichen Rechte wie der Judenmeister (vgl. Anm. 1) nur im grösseren Verwaltungsbezirk ausübte (a. a. 0. nr. 689; III nr. 4, S. 5 Z. 7; S. 245 Z. 30 f.; nr. 271; nr. 475). Zwei dieser Beamten entstammten nach dem Judenbuche der Erfurter Judenschaft, die wie ihr Zentralfriedhof und ihre Synoden beweisen, in einem engeren Verhältnis zu den Juden der Landschaft stand (vgl. die hierauf bezüglichen Anmerkungen auf Bl. 35 und 56). 7 Vgl. S. 5. 8 1392 trägt die Liste die Ueberschrift . . inscripti Judei ad subscriptas domos scripti erant per modum et hcationem secundum ordinem . . (Bl. 50). Vgl. auch die Bezeichnungen domus prope proxime scriptam, domus annexe, domus acialis u. a. m. 9 1370, 1372, 1373/4, 1392 werden sie als Uebersehriften geführt. Andere Ortseinteilung ausserdem: Transviam und supra Oeram (Bl. 50', 41). 10 Namenverzeichnis B III.