Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Das Erfurter Judenbuch
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 14 (sequence 13)
- Language
- German
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— 14 — 1U°/o (1 Pfennig von der Mark) eintreten soll, so ergibt ^i<cfe_f&ELdie JudenschafiL.iD_,. diesem Falle eine sechsunddreissigmaL. .höhexe^ Besteuerung. Meist fasste jedoch der Rat, das Verfahren vereinfachend,alle direkten Steuerabgaben zu einer Summe zusammen1 oder setzte die im Judenbuche bezeichnend gravamina und onera genannten ausserordentlichen Lasten gleichzeitig fest.2 Die gewöhnliche Eintragestelle für diese summarischen Geschossabgaben scheint das 1397 genannte „Geschossbuch des Kämmerer" gewesen zu sein, in dem auch die Steuerhöhe verzeichnet stand.3 Die Zahlung erfolgte gewöhnlich Walpurgis und Martini.4 Mit besonders kapitalskräftigen Juden schloss der Rat bisweilen besondere Verträge ab.5 Befreiungen für einzelne (solutum esse, supportari de exaccione) aus besonderen Gründen führt das Judenbuch mehrfach an.6 Das Organ, dessen sich der Rat zur Ueberwachung und Ordnung des jüdischen Steuerwesens bediente, waren die Parnossim,7 eine vom Rate zu diesem Zwecke auf 3 Jahre8 ernannte Behörde der Judenschaft.9 Sie bestand nach dem Judenbuch aus 6 Personen.10 Ihnen gehörte wohl als ihr Oberhaupt der Judenmeister (magister 1 So 1368, 1375, 1400, 1403, 1414. Sämtliche Aufzeichnungen, abgesehen von der für 1400, die Hogels handschriftliche Chronik unvollständig überliefert (vgl. Kirchhoff S. 293), nur in der Milwitzschen Fassung erhalten, geben eine Befreiung der Juden von allen Ratssteuern an. 2 Bl. 12, 16. Dahin gehören die Nov. 1380 festgesetzte grosse „Schenkung*1 von 2200 Mark (Erl ükb. II nr. 834;, die innere Anleihe von 1000 Goldgulden, die 1381 der Eat zu dem niedrigen Zinsfusse von 212/3 % bei einigen Juden aufnimmt (a. a. O. nr. 835), die mehrfachen Zahlungen für die Stadtbefestigung (Hogel, Bl. 433/34) und die infolge des Schuldentilgungsediktes nötigen ausserordentlichen Summen (Süssmann S. 152 f.). 3 Erf. Ukb. II nr. 1101. 4 1390 u. 1395 werden 4 Termine genannt (Walpurgis, Jacobi, Severi und Epiphanias a. a. O. nr. 995 u. 1062). 5 A. a. O. nr. 754 — Auch die im Erfurter Landgebiet sich ansiedelnden Juden werden 1381 zur Geschosszahlung verpflichtet (a. a. 0. nr. 839). 6 Vgl. Bl. 12, 13', 16. 7 Siehe Bl. 46, 47, 57. 8 Diese Amtsdauer wird 1406 bei Milwitz BL 1048 angegeben. 9 Ueber die Bedeutung dieser den Judenrat bildenden oder ihm angehörenden Körperschaft für das Gemeindeleben siehe Güdemann, Geschichte des Erziehungswesens der Juden III S. 92 f. 10 Bl. 56 und 57. Ursprünglich bestand sie wie in NÖrdiingen, Nürnberg und Schweidnitz aus vier Mitgliedern (vgl. Wiener Reg. z. Gesch. d. Juden, S. 36 nr. 86, Stern, d. isr. Bev. III S. 41, Oelsner, Schlesische Urkunden zur Geschichte der Juden S. 74 f. nr. 32). 1366 kam ein fünftes hinzu (Milwitz Bl. 1008).