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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1914-01-01 · 5 (1914) · p. Seite 13

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
5 (1914)
Article
Das Erfurter Judenbuch
Date
1914-01-01
Page
Seite 13 (sequence 12)
Language
German
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— 13 — und das zeitlich beschränkte1 Judenbürgerrecht,2 zu dessen Erwerbung vermutlich für den Zuzug die Bürgschaft Eingesessener nützlich war,3 unterschied man von einander. Für die Aufnahme war eine nach den Vermögensverhältnissen bemessene Gebühr zu entrichten. Ueber ibreTIoEes "unterrichtet I3ä lückenhaft.4 Ueber Verzug berichten keine Äufsageverzeichnisse.^ Gleichzeitig mit der Aufnahme ins Bürgerrecht erfolgte die Festsetzung der Jahressteüer (geschösz, exaccio).6 Auch über sie berichtet das Judenbuch nur in bescheidenem Massstabe. Nur zwei vollständige (1398 u. 1399) und eine lückenhafte (c. 1406) Liste werden mitgeteilt, ausserdem einmal (Anfang der sechziger Jahre) die Summe des Jahresgeschosses7. Zum Verständnis dieses Verfahrens und der direkten Steuer überhaupt erscheint es geboten, die sonst erhaltenen Steuerverträge des Rates mit der Judenschaft heranzuziehen. Die Veranlagung erfolgte nach bestimmten Prozenten des Einkommens, die zu dem von den Bürgern gezahlten Steuersatze in einem allerdings nirgends überlieferten Verhältnis stand.8 Die Erhebung weiterer Zuschläge wurde von vornherein ins Auge gefasst, eine Massnahme, zu der das an den Kämpfen der Wettiner mit der Mainzer Kurie stark beteiligte Erfurt9 nur zu oft greifen musste. 1380 und 1385 werden sie mit 6 Prozent angegeben.10 Da die Erhebung dieses Zuschlages für den Fall der Erhöhung der bürgerlichen Abgaben um 1 Vgl. A I des Namenverzeichnisses, wo solche "Wiederaufnahmen durch Angabe verschiedener Anwesenheitszeiten kenntlich gemacht sind. 2 Vgl. die Ausdrücke recipere in cives, civem facere, civificare. 5 Für "diese"'in Hen worTreiclieren" Nürnberger Judenakten durchgängig erwähnte Sitte (vgl. Stern d. isr. Bev. III S. 9 ff) finden sich hier zwei Spuren: Bl. 18 ad peticiones dicti magistri Elyas u. Bl. 14 pro qua fid(em dedit oder praestitit) Samson. 4 Meist ist sie garnicht oder nur unbestimmt (pro quadam pecunie summa) angegeben, vgl. die auf Anm. 6 verweisenden Posten der Tabelle. 5 Eine einzige Notiz (isti recesserunt Bl. 24) gibt beiläufig einen solchen an. 6 Bisweilen mit der Aufnahmegebühr verrechnet (Bl. 13', 16). 7 Siehe die Tabelle. 8 1368, 1375, 1380, 1381, 1385, 1403 findet sich der Zusatz, dass bei höherer Besteuerung der Bürgerschaft sich auch die Judensteuern entsprechend erhöhen würden. (Erf. Ukb. II nr. 617, 754, 834, 839. Milwitz Bl. 1047). Das Geschoss der Bürgerschaft überschritt gewöhnlich nicht 2/3°/0 des Vermögens (4 Pfennig von der Mark vgl. a. a. O. nr. 754, 839). Doch kommen auch 2% UQd in bewegten Zeiten auch bis 8% und darüber vor (Milwitz Bl. 1047 u. Erf. Ukb. II nr. 834). 9 Vgl. Lindner, Gesch. des deutschen Eeiches unter König "Wenzel It S. 26 ff 318 f. I2 S. 397 und Wenck, die Wettiner i. 1.4. Jahrhundert, S. 27 ff u. 52 ff. 10 Zu je 1000 Pfund sind 60 Pfund, zu je 50 Mark 3 Mark zuzuzahlen (Erf. Ukb. II nr. 834).

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