Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Das Erfurter Judenbuch
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 12 (sequence 11)
- Language
- German
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— 12 — Sprungs1 und ausserordentliche Abgaben 2 waren der Krone geblieben, und die Mainzer Kurie hatte wiederum mit Ausnahme des jährlichen Martinizinses von 100 Mark lötigen Silbers3 und einiger kleinerer Abgaben4 die Judeneinnahmen dem Rate abgetreten,__der schon seit 13ü6„jdi&J[j^ 1354 war dieser~"Prozess durch den Verzicht des Erzbischofs auf das gesamte Judenerbe abgeschlossen.6 Seitdem zahlte der Rat den Bodenzins von den Judenhäusern.7 Die Neusiedlung nahm er in unbeschränkte Verwaltung und unterstellte sie der die übrigen Einnahmen und Ausgaben verwaltenden Behörde, den dem Ratskörper angehörenden zwei Kämmerern.8 Vor ihnen fanden die Aufnahmeverhandlungen, die Einigungen9 über Höhe der Abgaben und Dauer des Aufenthaltes statt. Das nur ungern gewährte10 vorübergehende Aufenthaltsrecht, hospitium, 1 Goldener Opferpfennig und dritter Pfennig (Krönungssteuer) [Jaraczewsky, Geschichte der Juden in Erfurt Uk. XIII. XX (1417, 1427) u. Cod. dipl. Sax. reg. I B III S. 457 Z. 36 (1418)]. 2 Zahlungen infolge des Wenzelschen Schuldenerlasses (Süssmann, Die Judenschuldentilgungen unter König Wenzel, S. 150 ff). — In späterer Zeit wurde auch ein Schutzgeld für Schule und Friedhof gezahlt (erwähnt in Uk. XX S. 103 bei Jaraczewsky). 3 Ursprünglich nur 80 Mark betragend (Erf. Ukb. Ii nr. 526), hielt er sich dann auf dieser Höhe bis zu seiner gegen eine Abfindungssumme ausgesprochenen Aufhebung (1458; Jaraczewsky Uk. XVIII S. 98). 4 1. Ein Pflichtgeschenk von 20 Erfurter Pfunden beim ersten Besuch des Erzbischofs in Erfurt. 2. Pergamentslieferung an die erzbischöfliche Kanzlei bei Anwesenheit des Erzbischofs. 3. der früher als Naturalabgabe gezahlte Pfefferzins an den Mainzer Hof und seine Beamten. 4. ein Grabeszoll von 30 dn. (nur von auswärtigen Juden erhoben). (Bibra-Büchlein II nr. 149, 150.) 5 Erf. Urkb. I nr. 526. — Ueber seine eingeschränkte Bedeutung siehe Stobbe, Die Juden in Deutschland S. 39. 6 Erf. Ukb. II nr. 315. 7 Diese Rechtsveränderung, schon zu vermuten aus der seit 1350 festzustellenden Unveränderlichkeit der Judennamen der Freizinsregister, war ausgesprochen in den im erzbischöflichen Verzicht erwähnten versiegelten Ratsbriefen (a. a. 0. S. 258 Z. 33—38) und wird selbst nach der endgültigen Vertreibung der Erfurter Juden 1458 vom Erzbischof noch als Rechtsnorm festgehalten. (1458; Jaraczewsky Uk. XVIII S. 99). 8 Sie werden als Vollziehungsbehörden genannt: Bl. 40 dicta domus resignata eamerariis und Bl. 59: . . . infrascriptam exacoionem domini camerarii perceperunt. 9 Vgl. die Ausdrücke concordare, con venire, super venire im Wortschatz und das diese Verhandlungen oft nur andeutende Futurum. 10 Eine Aufforderung zu genauer Angabe der grossjährigen Juden siehe im Statut von 1389. Den Nichtbemittelten erwirkten damals die "Wohlhabenderen die Aufnahme ins Bürgerrecht (Bl. 46). Dieselben Verordnungen für 1380 und 1385 siehe Erf. Ukb. II nr. 834, für 1406 und 1414 Milwitz Bl. 1048 u. 1051/52.