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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1914-01-01 · 5 (1914) · p. Seite 10

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
5 (1914)
Article
Das Erfurter Judenbuch
Date
1914-01-01
Page
Seite 10 (sequence 9)
Language
German
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— 10 — an. Die beiden grossen Geschosslisten (1398 und 1399) sind natürlich von den Zinslisten der gleichen Jahre geschieden. 14061 wird es ebenso gewesen sein. Wie aus allem ersichtlich, haben wir es also mit einem Buche der städtischen Finanzverwaltung und zwar im wesentlichen mit einem Grundbuche zu tun. Dies kommt auch in dem Untertitel zum Ausdruck, den eine spätere Hand auf BL 2 hinsetzte: „Verzeichnis der Zinsen, welche die Juden in Erfurth jährlich an den Magistrat zu zahlen haben." Wahrscheinlich stammt die gewöhnliche Bezeichnung des Buches als „über Judeorum" schon aus dem Anfang des 15. Jahrhunderts, als man die erhaltenen Lagen mit Holzdecken versah.2 Doch lässt sich dies aus den so modern anmutenden Minuskeln in unverblasster Tinte nicht mit Sicherheit schliessen. In den zeitgenössischen Erfurter Quellen ist nirgends von einem so bezeichneten Buche die Rede.3 Dagegen berufen sich die Juden, als sie 1436 vom Rate ihre auf die öffentlichen Bauten bezüglichen Privilegien erneuern lassen, auf die Aufzeichnungen hierüber in „der kemerer buch unde register." 4 Eine zweifelsfreie Deutung dieser Worte lässt sich nicht geben. Soviel steht fest: es handelt sich um zwei die Zinssätze von 1 Vor ßi. 64 ist, wie die Anmerkung angibt, eine grössere Lücke anzunehmen. Das geht aus dem Inhalt des folgenden, das einen Teil einer Zinsliste darstellt, deutlich hervor. Da der census für 1407 erhalten ist (Bl. 66 f.), so liegt die Zeitgrenze für diese Eintragungen zwischen 1400 und 1406; wahrscheinlich ist 1405 oder 1406 als Datierung anzunehmen. 2 An ihre Stelle sind heute, um die Handschrift vor Wurmstichigkeit zu schützen, schwarze Pappdecken getreten. (Vermerk des Archivrates Stock auf der ersten Blattseite). 3 Dagegen sind uns von anderwärts Bücher mit dieser Bezeichnung bekannt, so aus Wien zwei für die Aufzeichnung von Geldgeschäften der Juden bestimmte Bücher, das leider verloren gegangene städtische Judenbuch und ein zweites einen Teil des Grundbuches der ScheffStrasse bildende Judenbuch, ein Satzbuch für Verpfändungen bei Geldgeschäften zwischen Juden und Christen, (letzteres als „Judenbuch der Scheff Strasse zu Wien" (1389—1420) herausgegeben von A. Goldmann als 1. Bd. d. Qu. u. Forsch, z. Gesch. d. Juden in Deutsch-Oesterreich, ersteres a. a. 0. S. XVI Anm. 4 erwähnt) und ferner zwei dem Erfurter Judenbuch auch inhaltlich nahestehende Grundbücher, das Judenschreinsbach der Laurenzpfarre zu Köln 1237—1347, (her. v. Höniger und Stern als I. Bd. d. Qu. z. Gesch. d. Juden in Deutschland) und der Uber Judaeomm von Wiener-Neustadt, 1453—1515 in Revue des etudes juives Bd. XXVIII—XXX (her. v. S. Schweinburg-Eibenschitz). Die Verwendung der gleichen Bezeichnung für Bücher verschiedenen Inhalts in so weit auseinanderliegenden Teilen des alten Reiches beweist zur Genüge, dass die Bezeichnung „Uber Judeorum" weder landschaftlichen noch inhaltlichen Einflüssen unterworfen war, wie dies Schweinburg Bd. XXVIII S. 252 annimmt, sondern nur allgemeinen angibt, dass das betreffende Amtsbuch sich ausschliesslich mit den Juden befasst. 4 Magd. Staatsarchiv Erfurt XLVII nr. 17.

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