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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 120

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
Date
1913-01-01
Page
Seite 120 (sequence 50)
Language
German
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IRI
…/2821022-2821029-2821615--0656-2821765
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— 120 — Nein! Aber es sind hier wie in allen geistlichen Städten nie Juden geduldet worden.1) IV. wie bei 8. 18. Wreschen (726 Christen, 550 Juden). V. Die jüdischen Schneider sollen wegen des freyen Betriebs ihrer Profession ein Privilegium von der Grundherrschaft haben.2)3) 19. Wittkowo (795 Christen, 426 Juden). V. Wie bey Wreschen. SO. Wogrowitz („jetzt Wongrowitz" 631 Christen, 39 Juden). I. [Dem weltlichen Abte des Klosters zu Wogrowitz als Abt gehörig]. Wie bey Trzemesno. III. Seit der Theilung der geistlichen Güther4) ist jedoch die Observanz wegen nicht Duldung der Juden aufgehoben worden und es wohnen bereits mehrere Juden daselbst. 1) Rhau behauptet in dem Begleitschreiben zu seinen Tabellen vom 25. III. 1797, dass die Verzögerung hauptsächlich dadurch entstanden sei, dass er eifrig bestrebt gewesen sei, die Rechtslage in den geistlichen Städten zu erkunden „ohne doch seinen Endzweck erfüllt zu sehen und ohne die verlangten Nachrichten von den Geistlichen erhalten zu können." 2) Nach Angabe der Spezialtabelle fol. 132 hatten sowohl die jüdischen Kürschner als auch die jüdischen Schneider je ein besonderes Privilegium, doch hielten sich die jüdischen Kürschner zur jüdischen Fleischerzunft. 3) Am 16. IV. 1794 hatte Rhau der Kammer nach Posen gemeldet, dass die Judenschaft zu Wrzesnia (Wreschen) ihrer Angabe nach zwar ein herrschaftliches Schutz Privilegium besitze, dieses aber nicht produciren wolle in dem sie es nicht, wegen denen drückenden darinn enthaltenen Sätzen, angenommen. A VIII 5 fol. 115. 4) In der Spezialtabelle heisst es noch ausführlicher: Ist dadurch aufgehoben, weil die Stadt bey Theilung der geistlichen Güther dem Abte zufiel, wodurch sie die Natur einer geistlichen Stadt verlor, und seit dieser Zeit hat Magistrat auf Contracte und gegen Abgabe eines Canonis an die Kämmerey Kasse jüdische Famüien angenommen." fol. 136. Was die Wendung, ,Theüung der geistlichen Güther'* anzeigen soll, bleibt dunkel. Weder die Verwandlung der Abtei in eine verweltlichte Commandarabtei im Jahre 1737 — H. Hockenbeck, Die Stadt Wongrowitz in südpreussischer Zeit, Zeitschrift der histor. Gesellsch. für die Prov. Posen VIII S. 251 — noch die Einziehung der geistlichen Güter nach der Insurrektion des Jahres 1794 kann hier gemeint sein. Hockenbeck gibt 1. c. Seite 281/82 an, dass Juden in Wongrowitz seit dem Jahre 1775 wohnen durften, nachdem sich ein Reichstagsbeschluss vom selben Jahre für das freie, allgemeine Ansiedelungsrecht der Juden ausgesprochen hatte.

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