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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 115

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
Date
1913-01-01
Page
Seite 115 (sequence 45)
Language
German
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IRI
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— 115 — So ist auch laut beyliegenden Vergleich den jüdischen Schneidern erlaubt, ihre Profession frei zu betreiben, wogegen sie jährlich 18 fl. pohln. und 12 Pfd. Wachs an das christliche Schneider Gewerk entrichten müssen.1) VI. Wie bey Rogasen. VII. Vor und nach der Besitznahme sind Christen und Juden bey ihren Gerechtsamen geschützt worden.2) 16. Xions (634 Christen, 73 Juden). IV. wie bei 1. V. Das Schutz Privilegium der dasigen Juden de dato Xions 1. Januar 1788 gestattet ihnen allerley Handel wie auch das Schlachten, wofür sie aber jährlich 200 fl. Schlachtgefälle an die Grundherrschaft bezahlen müssen. VI. Dieses Privilegium ist bloss allein von dem Grundherrn unterschrieben und dürfte sich erforderlichen Falls die Rechtskräftigkeit dieses Privilegii sehr bestreiten lassen. VII. Die Handlungstreibende Juden haben nur mit Ellen Waaren und Tabakke gehandelt, aber mit keinen Material Waaren. Die Jüdischen Schlächter und Schneider treiben ihr Metier so wie die Christen. 17. Santomisl (612 Christen, 191 Juden). IV. Nach dem Tuchmacher Gewerks Privilegio soll kein Jude in der Stadt über 10 Steine Tuch kaufen und diejenige, die Tuch ausschneiden wollen, sich bey dem Gewerke ein aufen. V. Die Juden besitzen zwar mit den Christen gleiche Rechte, nur muss ein jüdischer Brandweinbrenner von jedem Topfe 30 fl. pohln. und ein Schlächter 3 fl. jährlich mehr an die Grundherrschaft als die Christen bezahlen. Auch ist jeder Judenschneider verbunden 1 fl. 18 Groschen pohln. und 1% Pfd. Wachs an das Gewerk jährlich zu entrichten.3) J) Vergleich zwischen den christlichen und jüdischen Schneidern vom 27. VI. 1774, deutsche Uebersetzung in A VIII 26 fol. 8. S. Anlage 7. 2) In der Spezialtabelle aber, fol. 47, heisst es: Die Bürgerschaft will ihr alles Gewerbe streitig machen und behaupten, dass sie solches vormals nicht treiben dürfen j allein es hat gar keine Wahrscheinlichkeit vor sich, denn diese Leuthe existiren einmal, wollen leben und müssen sich so gut sie können auf eine redliche Art ernähren, und mithin werden sie doch ferner dabey zu belassen seyn. 3) Wie Warschauer S. 226 angibt, besitzt das Posener Staatsarchiv eine Abschrift des Santomischeler Judenprivilegs von 1788. 8*

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