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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 112

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
Date
1913-01-01
Page
Seite 112 (sequence 42)
Language
German
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IRI
…/2821022-2821029-2821615--0648-2821757
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— 112 — Sonst steht den Juden auch frey, verschiedene Professionen zu betreiben.]1) VI. Da die allegirte Extracte nur bloss einseitige Erlaubniss Scheine sind, so komt es darauf an, in wie fern diese den gegenwärtigen Gesetzen nach für gültig anzunehmen sind, und ob die Grundherrschaft berechtiget ist, zu ihrem Vortheile individuelle Gerechtsame Jemanden einzuräumen, da solche doch dem Ganzen gehören. VII. Die Grundherrschaft hält selbst darauf, dass ihre gegebene Privilegia in Ausübung gebracht werden. 10. Obornick (496 Christen, 260 Juden). IV. Die Kürschner und Schneider haben zwar eigene Privilegia,2) es wird jedoch darin in Absicht der Juden weiter nichts erwähnt, als dass die Juden Schneider jährlich 6 fL an die dortige catholische Kirche bezahlen sollen. V. Den Juden ist nach dem beyliegenden Privilegio3) der Handel mit verschiedenen Waaren und Materialien erlaubt. VI. Das Privilegium ist vom Könige August III. 1724 (!) erlassen (!) und in jedem Betracht rechtsgültig.3) VII. wie bei 5. 11. Rycziwol (, Jetzt Ritschenwalde" 428 Christen, 123 Juden). IV. [Es sind daselbst nur 3 Gewerke]. Im Tuchmacher Privilegio heisst es, dass kein Jude ausser der Jahrmarkts Zeit Tücher ausschneiden, in der Erlaubniss Zeit aber dafür 24 pohln. Groschen Stand Geld zu Gewerkskasse bezahlen soll.4) In dem Schneider Privilegio heisst es, dass jeder Juden Schneider sowohl auf dem Lande als in der Stadt 6 Silbergroschen Quartaliter [so x) Warschauer führt S. 158 eine Verordnung des Grundherrn Melchior von Gurowski vom 23. V. 1783 über den Handels- und Gewerbebetrieb der Juden in M. G. an (Städterepertorium des Pos. St. A.). 2) Nach Angabe der Spezialtabelle besitzen die Schneider, deren 4 sind, zwar ein über 200 Jahre altes Privileg, dies sei aber unleserlich. Das Kürschnerprivileg ist von August III. 1757 erteilt, fol. 45. 3) Judenprivileg des Starosten Boguslaus von Unruh vom 8.1.1724 — Warschauer S. 168 gibt fälschlich den 1.1.1724 an -~, von August III. 9. XII. 1754 bestätigt; deutsche Uebersetzung in A VIII 26 fol. 3. S. Anlage 3. 4) Extracte aus den Ritschenwalder Zunftprivilegien, ohne Jahr, (deutsche Uebersetzung) in A VIII 26 fol. 4.

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