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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 103

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
Date
1913-01-01
Page
Seite 103 (sequence 33)
Language
German
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IRI
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— 103 — gehoben [welches auch der gegenwärtige Grundherr von Mycielski bestätigt und den Juden überdies noch andere Freyheiten eingeräumt hat.] IV. wie bei 11. V. *Nach beyliegenden der Judenschaft ertheilten Privilegiis [Beylagen I—V] ist ihnen ein unumschränkter Handel mit allerlei Kaufmanns Waaren, ferner mit Wolle Tuch und Leder und endlich auch die Freyheit zugestanden, sich in Christen Häusern einmiethen und solche eigentümlich an sich kaufen zu dürfen. VI. Die neueren Privilegien dürften wohl den älteren in Absicht der Rechts Gültigkeit vorzuziehen seyn, besonders da Rawicz durch die Duldung der Juden eigentlich emporgekommen, und vielen Nutzen davon gehabt hat. [Die Duldung der Juden brachte auf jeden Fall Nutzen und sind ausserdem auch die Bürger und der Magistrat nach II (sc. Beylage II) schuld daran, dass die Grundherrschaft die Duldung gestatten musste, weil die der Bürgerschaft wegen der Vorrechts der Nichtduldung der Juden obliegende Verbindlichkeit von derselben nicht erfüllt worden ist.] VII. *Es sind nicht selten so wohl von Seiten der Christen als Juden Verstösse gegen diese Privilegia begangen worden, welche die nachherige Besitzerin Gräfin v. Sapieha bewogen haben die Gerechtsame und Pflichten der Juden und Christen in den beyliegenden Mandaten Nr. 21. 22. 23. 24. [in den Jahren 1751. 52. 55. und 1772] näher zu bestimmen. [Anmerkung. Die Juden dürfen in Ansehung der Tücher den Stempel bey 150 Ducaten Strafe, die an die Grundherrschaftliche Casse fallen sollen, nicht betrügen, und dann keine 40ger Tücher führen.] 15. Sarnow („jetzt Sarne" 1197 Christen, 88 Juden). IV. wie bei 11. V. wie bei 10. VI. /VII. Die Juden haben zwar schon in früheren Zeiten beym Magistrat ad Protocollum erklärt, dass sie ein allgemeines Schutz Privilegium von der Herrschaft besässen nach welchem sie Handel und allerley Gewerbe treiben könnten, es hat sich jedoch bey näherer Recherche erwiesen, dass sie bloss mündliche Zusicherungen von der Herrschaft erhalten, wodurch ihnen der Schutz und die Handels Freyheit ertheilt worden, wofür sie auch ä Proportion ihres Nahrungs Erwerbes 1 y2 bis 2 Ducaten Zinss oder Schutz Geld an die Grundherrschaft haben entrichten müssen.

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