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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 100

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
Date
1913-01-01
Page
Seite 100 (sequence 30)
Language
German
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IRI
…/2821022-2821029-2821615--0636-2821745
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— 100 - v. Below unter obigem Datum eingereicht worden, in diesem heisst es in fine ad 1: „Soll ihm das Malz und Bier weggenommen werden durch die Vorgesetzten aus dem Schloss, so vielmal solcher der Übertretung gefunden wird (schuldig g. w.), das soll verstanden werden, wegen Bier- und Brandtwein von andern Oertern, bey Christen wie auch bey Juden zum Schanck zugeführt. Beides, und dass ihnen der Johann Casimir von Sapieha mittelst Privilegio vom 30. April 1715 statt der durch Brand verlohrenen Gerechtsame neue ertheilt, hat mich also bestimmt, die Frage verneinend zu beantworten.] IV. (*) Die Mälzer haben ein Privilegium, wonach jedem sowohl Juden als Christen das Einbringen fremden Malzes und Bieres bey Strafe der Confiscation verboten ist. (*) Das Kürschner Privilegium1) (von Alexander Przyemski vom 4. August 1674) sagt wörtlich: Und da die Brüder des Kürschner Handwerks grosse Verhindernisse von den ungläubigen Juden erleiden, welche ihnen sehr mit ihrer Arbeit im Handwerk verhinderlich sind, und bey dem Verkauf bey Jahrmarktszeiten und Markttagen ihnen nichts abführen und zu der Brüderschaft nicht gehören; solche sind schuldig, 10 Silbergroschen auf Wachs von einem Mahl abzugeben [bey Wegnehmung der Waare für die Brüderschaft]. V, *Nach dem der Judenschaft von Kozmin vom Grundherrn Johann Sapieha anno 1715 ertheilten Privilegio2) können die Juden catholische Häuser aufkaufen, und Krahmladen anlegen, auch am Jahrmarkt Heeringe, Saltz, Tücher etc. nach der Elle verkaufen. Auch dürfen sie Schöps und Rinder Leder ein und ausführen; wie der aus den in hiesiger Registratur befindlichen Privilegien gemachte Auszug mit mehrern beweiset. [Anmerkung. Nach diesem Privilegio sollen die Juden jährlich an den Grundherrn 500 fl. Zinss entrichten.] VI. Ist so wie gegen alle von der Grundherrschaft ausgestellte Privilegia in Absicht der Rechts Gültigkeit nichts einzuwenden. VII. Seit der Besitznahme hat noch kein Jude ein Christen Haus erkauft, dagegen haben die jüdischen Kaufleute unterm Rathause mehrere Krahmladen und handeln für beständig mit allerhand Waaren, Tücher, Leder und Wolle. Es haben sich jedoch die Christen hierüber noch nie beschwert. x) cf. Warschauer S. 98. 2) Die Judenprivilegien vom 30. IV. 1715 und 27. VIII. 1753 sind, wie Warschauer S. 97 angibt, in einem Koschminer allgemeinen Privilegienbuch erhalten.

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