Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 99 (sequence 29)
- Language
- German
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- 99 — (Vidimirtes Extract des erneuerten Synagogen Privilegii vom 23. VII. 1751). *C. Die Jüdischen Schneider müssen [nach einer Urkunde des Kastellans und Pfandinhabers v. Zakrzewski] für die Erlaubniss diese Profession zu treiben jährlich 15 Pfd. Wachs an das christliche Gewerk entrichten. VI. Die Rechtsgültigkeit dieses Privilegii kann nie bestritten werden. [Die Urkunde sub. C. ist nicht vom wirklichen Besitzer, sondern bloss von einem damaligen Pfand Innhalter ausgestellt, hat aber durch die bisherige Observanz unter den Christlichen und Jüdischen Schneidern ihre Gültigkeit behalten.] VII. Beyde Theile haben bisher die wechselseitigen Privilegia genau beobachtet. Auch wohnen die Juden in den Neben Gassen zwischen Christen und keiner am Ringe. Seit einiger Zeit aber wagen es die jüdischen Schneider und Kürschner dem Privilegio zuwider Gesellen und Jungen zu halten, welches zu mancherley Beschwerden Anlass giebt. 8. Kozmin („jetzt Koschmin" 1534 Christen, 244 Juden). I. Nein! [Zwar behauptet der Magistrat in seinem Bericht, dass in vorigen Zeiten die Stadt ein Privilegium de non tolerandis Judaeis gehabt habe und beziehet sich auf ein Privilegium vom Grafen Andreas Gorka vom 7. November 15751) und auf ein Privileg von Stanislaus Przyemski vom 17. (20.) October lö^1). *Nach einer in hiesiger Registratur befindlichen und gleich nach der Besitznahme übergebenen, auch von dem v. Below2) 28. Juli 1793 bey Ev. Königl. Majestät hohen Krieges und Domainen Cammer eingereichten, ziemlich unteutsehen Uebersetzung ist ganz richtig ein von dem v. Gorka 1575 gegebenes und von dem v. Przyemski 1622 bestätigtes Privilegium vorhanden, es ist aber in selbigen gar nicht an Juden gedacht und gehet keinesweges aus selbigen herfür, dass solche nicht geduldet werden sollen. (*) Es ist indessen ein Privilegium der Mälzerzunft3) von Stanislaus v. Przyemski vom 24. (27.) September 1623 vorhanden, und von dem x) cf. Warschauer S. 97. 2) v. Below war Hoffmanns Amts Vorgänger von 1793—95. cf. F. Grützmacher Zur Charakteristik der südpreussischen Steuerräte Zeitschrift der histor. Gesellschaft für die Prov. Posen XXVIII (1913) S. 9. 3) Ist wohl identisch mit dem bei Warschauer S. 97 angeführten Statut der Brauer vom 4. October 1623. Die eingeklammerten Zahlen oben sollen die des Gregorianischen Kalenders bezeichnen. 7*