Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 98 (sequence 28)
- Language
- German
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— 98 — V. Die Juden haben kein Privilegium, es ist ihnen aber von jeher stillschweigend die Freiheit nachgegeben worden, sich zu etabliren, Fleisch am Ringe öffentlich zu verkaufen, jedes Gewerbe und Profession zu treiben, auch für jeden sowohl Christen als Juden zu arbeiten, nur mit der Einschränkung, dass sie kein Haus an! Ringe bauen oder erblich an sich kaufen dürfen. VII. Die Juden haben bisher ihre von der Bürgerschaft und Grundherrschaft ihnen tacite bewilligten Freyheiten ungestört ausgeübt, und sich mit den Christen immer verträglich gehalten. 6. Kasimirz (630 Christen, 31 Juden). IV. ff. Die Stadt hat gar keine Privilegia, und ist das Toleriren der Juden weder genoch verbothen, daher es denn auch seit langer Zeit Observanz ist, dass hieher Juden ziehen, sich nach Gefallen etabliren und allerley Gewerbe treiben können. Es constirt auch nicht, dass dieser Observanz je wäre widersprochen worden. 7. Kobylin (1312 Christen, 230 Juden). IV. Die bei der Stadt befindlichen Zunft Privilegia erwähnen zwar hiervon nichts, es ist jedoch seit langer Zeit Observanz massig, dass ein jeder Judenschneider, der mit Waaren hierher zu Marckte kömmt a Proportion seines Absatzes 1 bis 2 Silbergroschen an die Schneider Zunft bezalen muss. Auch stehet [obgleich vor 30 Jahren durch ein Decret des Grundherrn August von Sulkowski ausschliesslich nur 1 Jude wegen Betriebs des Schneider Handwerks privilegirt worden, da dieses Decret verlohren gegangen, nach der Zeit tacite] der Ansetzung mehrerer Juden Schneider nichts entgegen. Fremde Kürschner sowohl Juden als Christen müssen von eingebrachten Waaren 1 bis 2 Silbergroschen an das Kürschner Gewerk' bezalen. V. *(Nach dem anliegenden Extract des Synagogen Privilegü). Den Juden ist erlaubt neue Häuser auf den Gassen zu bauen und sich anzukaufen, ihre Waaren zur Jahrmarkts Zeit am Ringe zu verkaufen, eigene Fleischbänke gegen Erlegung von 4 Pfd. Talg und Bezalung von 30 Tympfen für vom Hofe zu kaufende Schöpse zu halten. Jede Fleischbank muss jedoch 19 fl. Hof Zinss zalen. *B. Den Jüdischen Schneidern, Hutmachern etc. ist erlaubt sich zu etabliren und das Handwerk zu treiben, nur dürfen sie keine Gesellen oder Jungen ohne Einwilligung der christlichen Zunft halten.