Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 77 (sequence 7)
- Language
- German
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— 77 — verboten, den Tuchmachern im Würken, Schneiden oder Verkaufen der Tücher hinderlich zu seyn. V. Die Juden haben ein Privilegium1) wornach sie in der Vorstadt zu schlachten Fleisch, Salz und andere Waaren zu verkaufen (und Branntwein zu brennen) befugt sind. VI. Bei sich ereignenden Streitigkeiten der Christen und Juden in Absicht des Nahrungserwerbs würden die christlichen Privilegia deshalb dem Jüdischen vorzuziehen seyn, weil sie sämtlich mit Königlicher Approbation versehen worden. VII. entsprechend wie bei 5. 7. Bentschen (833 Christen, 115 Juden). IV. Nach dem 4. Articel des Kürschner Privilegii2) sollen alle zu Benschen etablirende jüdische Kürschner die Gebräuche der Zeche beobachten. Das Schuhmacher Privilegium3) untersagt denen Juden, ohne Bewust des Ältesten Leder an fremde Juden zu verkaufen. Das Tuchmacher Privilegium4) verbietet denselben ausser den Jahrmärkten Wolle aufzukaufen, auch weder an Wochen und Jahrmärkten Tuch Ellen oder stückweise zu verkaufen. V. Im jüdischen Privilegio5) sind den Juden keine Vorzüge in Absicht der Christen zugestanden worden. VI. Die Privilegia der Christen und Juden sind allerdings gültig, ohnerachtet sie keine Königliche Approbation haben, weil der Adel ehedem die Gerechtsame besass, gültige Privilegia in seinen Gütern erteilen zu können. VII. wie bei 4. J) Judenprivileg vom 25. XI. 1746, erteilt vom Starosten Mathias Poninski, approbiert am 2. I. 1759 von seinem Sohne Adam Poninski, deutsche Uebersetzung in A VIII 5 Bl. 51/52. Extract daraus in A VIII 24 fol. 37 und in General Directorium Südpreussen Tit. LXXII Nr. 96 fol. 14. Damit erledigt sich wohl Warschauers Bemerkung auf Seite 19. Aus Generaldirectorium Südpreussen Tit. LXXII Nr. 96 fol. 4 ist übrigens zu ersehen, dass der neue Grundherr Fürst Biron von Kurland am 25.1.1775 der Gemeinde einen neuen Vergleich zu ihren Ungunsten aufzwang, ohne dass dadurch ein eigentliches neues Schutzprivileg zustande kam. 2) Extract aus dem Kürschnerprivileg vom 30. IX. 1770, deutsch in A VIII 24 fol. 38. 3) Extract aus dem Schuhmacherprivüeg vom 21. XI. 1758, deutsch in A VIII24 fol. 39. 4) Extract aus dem Tuchmacherprivileg vom 10. IX. 1683, deutsch in A VIII 24 fol. 40. 5) Judenprivileg vom 27. IV. 1760, mit Abänderungszusatz vom 15. I. 1782, deutsche Uebersetzung in A VIII 5 Bl. 43/44.