Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 76 (sequence 6)
- Language
- German
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— 76 — Im 4. § wird selbiger der Leder Handel, jedoch mit der Einschränkung, dass kein Jude einen Christen im Kauf Stohren soll, nachgelassen. Im 5. § wird ihnen der Fleisch-Verkauf sowohl in der Juden Gasse als auch auf dem Markte nachgelassen. Im 13. § wird ihnen der Tuch und im 14. § der Salz und Herings Handel erlaubt, jedoch ohne der Bürgerschaft damit zu schaden. Endlich ist den Juden in einem Grundherrschaftlichen Resoluto auch die Betreibung der Schneider Profession gegen einen jährlichen Tribut von 6 Pfd. Wachs an das Gewerk erlaubt.1) VI. Da die Privilegia der Juden und Christen keine erheblichen Wiedersprüche enthalten, so können selbige, ohne dem einen oder andern Theil zu nahe zu treten immer für Rechtskräftig angesehen werden. VII. Bis zur Besitznahme und auch noch gegenwärtig wird denen Privilegiis von beyden Theilen nachgelebt. 5. Neustadt bei Pinne (1238 Christen, 443 Juden). IV. Sämtliche Zunft Privilegia erwähnen nichts in Absicht der Juden. V. Das Privilegium der Judenschaft2) hingegen gebietet denen jüdischen Kürschnern sich bei den christlichen Gewerkern einzukaufen, gewährt ihnen aber auch den Handel mit Tuch, Eisen, Leder und das Schlachten, verbietet ihnen aber ohne Erlaubnis der Schuster und Kürschner Felle aufzukaufen. VI. Die Gerechtsame sind ohne alle Widersprüche, und ist denn auch gegen deren Rechtsgültigkeit nichts einzuwenden. VII. Die Judenschaft zu Neustadt hat vor und nach der Besitznahme bis auf den heutigen Tag ihre Gerechtsame ungestört exercirt. 6. Bomst (1207 Christen, 205 Juden). IV. Sämtliche Zunft Privilegia der Christen erwähnen nichts von dem Verkehr der Juden, sondern verbieten nur im allgemeinen die Fuscherei, blos nach dem 4. § des Tuchmacher Privilegii3) ist denen Juden sich auch in A VIII 5 fol. 38/40. Die Uebersetzung in A VIII 24 fol. 33 ist in jedem Betracht schlechter, auch fehlt dort das Datum. J) Kesolution vom 4. III. 1777; Zusatz vom 16. VII. 1783, Confirmation vom 11. VII. 1785; deutsche Uebersetzung in A VIII 24 fol. 34. 2) Privileg vom 20. VI. 1725, deutsche Uebersetzung in A VIII 5 fol. 45/48 und A VIII 24 fol. 35. 3) Extract aus dem latein. Tuehmacherprivileg vom November 1670 in A VIII 24 fol. 36.