Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 75 (sequence 5)
- Language
- German
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— 75 — V. Anno 1768 ist jedoch den Juden vermöge eines grundherrschaftlichen Privilegii1) der Wollhandel nachgelassen worden. VI. In den Adlichen Städten besitzen sowohl die Zünfte als Juden blos von den Grundherrschaften ertheilte Privilegia. Nach pohlnischen Gesetzen hatten die Erbherrschaften das Recht Privilegia zu ertheilen oder zu confirmiren, welches Recht sie aber öfters missbrauchten. Bey dem vorliegenden Fall verdient indessen das Privilegium der Juden den Vorzug, weil es später ertheilt und dadurch das Privilegium der Tuchmacher tacite aufgehoben worden. VII. Die Gerechtsame sind privilegienmässig ausgeübt wrorden und die Tuchmacher haben sich den Wollhandel der Juden müssen gefallen lassen. 4. Pinne (570 Christen, 219 Juden). IV. Nach dem 18. § des Stadtprivilegii2) stehet der Bürgerschaft zu Pinne frey, mit allerley Waaren Handel zu treiben. Im 3. § des Schuhmacher Privilegii3) wird den Juden bei Strafe der Confiscation der Handel mit fremden und einheimischen Schuhmacher Waaren untersagt, auch soll ihnen laut § 6 nicht erlaubt seyn, mit Leder zu handeln. Im 43. § des Schneider Privüegn4) ist jedem Juden, welcher Schneider Arbeit macht, befohlen quartaliter 1 Pfd. Wachs an das Gewerke zu geben. Nach dem 31. § des Kürschner Privüegii5) sollten weder einheimische noch fremde Juden ausser in dem Kram Leder aufkaufen, welches zur Kürschner Zunft gehört. V. In dem Privilegio der Judenschaft von 17926) ist derselben nach dem 3. § freygegeben, mit unterschiedenen Waaren nach Belieben zu handeln.!) Judenprivileg vom 18. II. 1768, deutsch in A VIII. V. fol. 34/37 und in General- <ürectorium Südpreussen Tit. LXXII No. 21. Extrakt daraus in A VIII 24 fol. 28. 2) Deutsche Uebersetzung des 38 §§ umfassenden städtischen Statuts vom 22, V. 1775 in A VIII 24 fol. 29. 3) Deutsche Uebersetzung des Schusterprivilegs vom 16. X. 1731 (34 §§) Konfirmation des Privilegs von 1588 in A VIII 24 fol. 30. 4) Deutsche Uebersetzung des Schneiderprivilegs von 1672 (44 §§) in A VIII 24 fol. 31. 6) Deutsche Uebersetzung des Kürschnerprivilegs vom 29. Juli 1553 (39 §§) in A VIII 24 fol. 32. 8) 1792 und zwar der 8. Mai ist nur das Datum der von dem Judenältesten veranlassten Eintragung in die Grodakten. Das Privileg selbst ist am 9. VII. 1789 erteilt} Warschauer S. 173 hat abweichend den 10. Juni. Eine deutsche Uebersetzung befindet aich, wie Warschauer angibt, im Besitze der jüdischen Gemeinde. Eine gleiche findet