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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 74

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
Date
1913-01-01
Page
Seite 74 (sequence 4)
Language
German
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— 74 — Fleisch Verkauf auf dem Markte, in ihren Gassen, ingleichen auch das Hausiren mit Fleisch untersagt. Das Schneider Privilegium1) verbiethet ihnen alles öffentliche und heimliche Hausiren mit gemachter Schneider Arbeit. Das Privilegium der Bäkker2) untersagt ihnen den Mehlhandel3) ingleichen das Brodtbacken zum Verkauf. Das Privilegium der Schmiede4) untersagt jedem Fremden den Handel mit Schmiede Arbeit, welches die Schmiede deshalb auf die Juden appliciren, weil ihnen solches nach einem zwischen der Stadt und Judenschaft errichteten Vergleich verbothen worden.] V. Die Juden besizzen keine denen Gerechtsamen der Christen entgegenlaufende Privilegia, vielmehr ist ihnen vermöge eines zwischen ihnen und der Stadt anno 1641 geschlossenen Vergleiches der Handel mit Tuch, mit Schuhen, Kürschner Waaren, Brodt und Mehl und Schmied-Äxten, untersagt. VI. Da die sämtlichen Gewerks Privilegien nur von den Magistraeten ausgefertigt und nicht mit Königlicher oder Starosteilicher Confirmation versehen sind, so dürfte deren Rechts Gültigkeit wohl sehr in Zweifel zu ziehen seyn [wenn nicht alles das, was den Juden nach den Gewerks Privilegiis untersagt worden, auch mit in dem angeführten . . . Vergleich mit verbothen worden wäre], da zu pohlnischen Zeiten ausser dem Könige nur die Grundherrschaften, nicht aber die Magistraete befugt waren Privilegien zu ertheilen. VII. Die Juden haben bisher den Christlichen Zunftgenossen noch keine Eingriffe in ihre Gerechtsame gemacht. 3. Birnbaum (1244 Christen, 348 Juden). IV. Das Privilegium der Schuhmacher untersagt den Juden den Auskauf der Leder.5) Desgleichen ist ihnen der Tuch und Wollhandel [bei Verlust der Waare]6) sowie auch der Handel mit Kürschner Waaren bei 10 rthl. Strafe verboten.7) i) Schneiderprivileg vom 10. IV. 1682 § 24, deutsch in A VHI 24 fol. 22. *) Bäckerprivileg vom 29. XI. 1718 §§ 17 und 26, deutsch in A VIII 24 fol. 23. 3) Eingeschärft durch ein Decret des Meseritzer Starosten, Fürsten Anton Chrysostom Jablonowski vom 8. VIII. 1756, deutsch in A VIII 24 fol. 23a. 4) Schmiedeprivileg vom 1. III. 1685. § 18, deutsch in A VIII 24 fol. 24. 5) Schuhmacherprivileg vom 11. VI. 1638 § 3 und 4, deutsch in A VIII 24 fol. 25, wohl identisch mit dem bei Warschauer S. 11 angeführten Priv. vom 15. VI. 1630. 6) Tuchmacherprivileg vom 6. XII. 1731 § 9 und 10, deutsch in A VIII 24 fol. 26, und in Generaldirectorium Südpreussen Tit. LXXII Nr. 21 (Privileg vom 27. VII. 1690, erneuert 6. XII. 1731). 7) Kürschnerprivileg vom 16, VI. 1767 § 13, deutsch in A VIII 24 fol. 27.

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