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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 66

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Eine Generaltabelle über die wechselseitigen Privilegien der Juden, Städte und Zünfte im südpreußischen Kammerdepartement Posen
Date
1913-01-01
Page
Seite 66 (sequence 4)
Language
German
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IRI
…/2821022-2821029-2821614--0600-2821711
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— 66 - Privilegien der Städte und Zünfte, ingleichen der Gutsbesitzer nicht zu derogiren, ist Uns eine Spezielle Übersicht der diesfälligen christlichen Privat-Gerechtsame in Absicht des Schutzes und des Nahrungs- Erwerbes der Juden nöthig. Ihr werdet theils durch Eure Cammer- Acten, theils durch Berichte der Land- und Steuer Räthe die erforderlichen Nachrichten suppeditiren und eine genaue Nachweisung Uns formiren können: 1) ob überhaupt, und welche Städte privilegia de non tolerandis judaeis haben; 2) wer diese Privilegia ertheilt hat, wobey correcte Abschriften zur Beurtheilung ihres Inhalts sehr dienlich und einzureichen seyn werden; 3) ob diese Privilegia in der Folge expresse oder tacite, und durch wen, aufgehoben worden; 4) wie die Zunfts Privilegia der Christen in Absicht der Juden bei jeder Stadt lauten; 5) was für Privilegia die Juden dagegen in Absicht der Christen haben; 6) was in Absicht der Rechtsgültigkeit sämtlicher dieser Privilegia zu halten; und 7) wie die gegenseitigen Gerechtsame zur Zeit der Besitznahme des jetzigen Südpreussens wechselseitig ausgeübt worden. Ihr bemercket von Selbst, dass diese Nachrichten und Bemerkungen zur näheren Anleitung dienen sollen, um den bestimmtem Schluss zu fassen, in wie weit den südpreussischen Juden ein ausgedehnterer Handel, der Betrieb der Handwerker (!), der Ankauf von städtischen Häusern und Grundstücken und Befreyung von willkührlichen Abgaben und deren Erhöhungen an die Städte und Zünfte für die Zukunft zu bewilligen. Auch sollen diese Nachrichten zur Festsetzung ihres Abgaben- und Nahrungs-Verhältnisses auf dem platten Lande, in so fern es auf ihren Grundherrn oder den Landmann Bezug hat, Uns nähern Auf schluss geben, indem Unsere Allerhöchste Persohn überhaupt gesonnen ist, die jüdische Volks Classe in Südpreussen den Wohlthaten und Gerechtsamen der dortigen christlichen Bürger und Unterthanen möglichst nahe zu führen, um in dieser Provinz, wo der Zunfts-Zwang wenig Hindernisse in den Weg legen wird, ein Beyspiel aufzustellen, dass der jüdische Staatsbürger, so bald er seiner Seits seinen Verbindlichkeiten nachkommt, und selbige ebenso wie der christliche Einwohner erfüllt, auch in seinen Nations- und Religionsverhältnissen dem Staate durch gehörige Einschränkungen nicht schädlich werden kann, keinesweges wegen seiner Religion im

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