Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Zur Geschichte der Kammerknechtschaft
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 58 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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— 58 — sie in die Landfriedensordnung hinein, 1182, soviel wir sehen können, zum ersten Mal in einen Schutzbrief.1) Das Mass des Zusammenhangs bezw. des Unterschieds der Kammerknechtschaft und der älteren Schutzverhältnisse lässt sich also im ganzen so bestimmen, dass eine einheitlich verlaufende geschichtliche Entwicklung in ihrer ersten und ihrer zweiten Hälfte bei aller Gemeinsamkeit der Grundlagen und des Inhalts ein verschiedenes Gepräge gewonnen hat. Nicht nur die Bezeichnung Kammerknechtschaft ist neu, sondern auch die Geltung des Schutz Verhältnisses. Die Grundlage der Entwicklung ist das Fremdenrecht. Die Privilegierung des einzelnen lässt diese Grundlage fortbestehen, selbst wenn alle Juden Personalprivilegien erhalten hätten. Anders, wenn die Judenschaft insgesamt für alle Dauer das Privileg erhält. Aber die Entwicklung geht ja noch viel weiter, die Juden werden überhaupt nicht mehr in den Schutz aufgenommen, sondern dieser ist zur Voraussetzung geworden. Damit ist ihre Geltung als Fremde beseitigt, durch eine neue, sich im Verlauf von 100 Jahren voll ausbildende besitzrechtliche Anschauung ersetzt, auf deren Grundlage sich dann die alte Form des besonderen Schutzes von Personen und Gemeinden noch einmal herausbildet. Wäre die Entwicklung von den älteren zu den jüngeren Schutzverhältnissen ohne tiefgreifende innere Umbildung vor sich gegangen, dann hätte die Kammerknechtschaft, wie Aronius es voraussetzt, sich zuerst für den einzelnen herausbilden und dann über die Gemeinde zur Gesamtheit der deutschen Juden fortschreiten müssen. Die Kammerknechtschaft ging den umgekehrten Weg. Sie erscheint zunächst bei der Gesamtheit, dann bei der Gemeinde, dann bei dem Einzelnen. Das entspricht ihrer Bedeutung als Voraussetzung der nur die Einzelheiten ordnenden Schutzprivilegien und zeigt abschliessend, dass die Kammerknechtschaft nicht ohne tiefgreifende innere Umbildung die alten Schutzverhältnisse fortsetzt, diese also nicht in den Begriff der Kammerknechtschaft hineingezogen werden dürfen. x) Angesichts dieser Entwicklung ist nicht im entferntesten daran zu denken, dass die Kammerknechtschaft einmal gesetzlich festgestellt wurde (Aron. zu Reg. 314a S. 142).