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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 37

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Eine verlorene Urkunde Heinrichs IV. für die Juden in Regensburg
Date
1913-01-01
Page
Seite 37 (sequence 7)
Language
German
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— 37 — 1. Allgemeine Schutzbestimmung1) 2. Schutz des Besitzes 3. Wechselfreiheit in der Stadt 4. Handelsfreiheit im Reiche 1182(4) 1230 (4) 1182(1. 2) 1230 (1) 1182(3) 5. Freiheit von der Herbergspflicht 6. Kauf gestohlener Sachen 7. Taufe Familienangehöriger 8. Taufe von Sklaven 9. Christliche Dienstboten 10. Christliche Sklaven 11. Zeugenbeweis 12. Zeugenbeweis 1230(3) 13. Wergeid 14. Judenrichter 1230(2) 15. Verkauf von Wein etc. an Christen; Freiheit von Vorspann usw. Aus dem Vergleich wird zunächst im allgemeinen deutlich, dass die Bestimmungen von 1182 und 1230 in der Urkunde Heinrichs IV. verbunden sind. Weshalb nicht alle Bestimmungen der Urkunde Heinrichs IV. in den Regensburger Urkunden wiederkehren, kann dabei ausser acht bleiben. Wesentlich ist für den Vergleich aber, dass in den korrespondierenden Bestimmungen nicht Gleichheit im einzelnen, sondern nur in der Materie herrscht, die im einzelnen den besonderen Regensburger Verhältnissen und der fortgeschrittenen Zeit angepasst ist, vielleicht aber auch in dem ursprünglichen Privileg schon von dem Wormser und Speierer verschieden war und überdies durch die Kürze der Wiedergabe in den Bestätigungsurkunden in den Einzelheiten manches verloren haben muss. Die Gleichheit ist aber stark genug, um auch ohne die im nächsten Heft dieser ,,Mitteilungen" folgende Entwicklung der einzelnen Bestimmungen der Judenschutzbriefe das Zurückgehen der Bestätigungsurkunden von 1182 und 1230 auf ein und dieselbe, den Speierer und Wormser Privilegien gleichartige Urkunde zu beweisen. 1. In der Bestätigungsurkunde von 1216 steht scheinbar ausserhalb des inserierten Teils eine Bestimmung, die tatsächlich noch der Vorurkunde angehört, S. 34} durch den Druck herausgehoben: nulla omnino — attemptare. Diese Bestimmung ist uns nicht nur aus Sp. 1090,2) J) So in dem Speierer Privileg, dagegen in dem Wormser eine erst von Friedrich I. stammende Bestimmung über den Judenvorsteher, vgl. S. 45. 2) Sp. Speier, W. Worms, R. Regensburg.

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