Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Eine verlorene Urkunde Heinrichs IV. für die Juden in Regensburg
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 36 (sequence 6)
- Language
- German
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— 36 — sonderer Dienst gemeint ist, lässt sicli nicht erkennen. Obwohl darin sachlich gegenüber der älteren Urkunde keine Erweiterung Hegt, ist auch dies bemerkenswert, dass hier die Aufnahme in den kaiserlichen Schutz ausdrücklich erwähnt wird.1) Der Ueberlieferung ist der Unterschied equitatis examine — tramine zuzuschreiben, und es ist klar, dass hier das Original der jüngeren Urkunde den Vorzug vor der abschriftlichen Ueberlieferung der älteren verdient, da equitatis examine sinnlos ist und die Verlesung sich paläographisch leicht erklärt. Dagegen scheint eine absichtliche Aenderung in der jüngeren Urkunde vorzuliegen, wenn sie specialis dignitatis prerogativa statt speciali prerogativa dignitatis schreibt, und in diesem Falle verdient die ältere Urkunde entschieden den Vorzug. Ebenso Z. 43 der Ausdruck comparare statt emere. Hier hat der leicht erscheinende Wechsel des Ausdrucks in der jüngeren Urkunde den Sinn der Bestimmung ganz gestört. Darüber S. 41. Die Urkunde von 1230 stimmt nur in einer Bestimmung, der über den Handel mit Gold und Silber, mit der Urkunde von 1182 überein, auch in dieser darin abweichend, dass sie die Handelsfreiheit auf Regensburg beschränkt und nicht von anderen Metallen und Waren spricht. Statt der Bestimmungen über den Güter- und Warentausch und die Zinsnahme folgen hier Bestimmungen über den Judenrichter, den Zeugenbeweis gegenüber einem Juden und die Sicherung eines zehn Jahre unangefochtenen Besitzes. Liegen hier neue Bestimmungen vor?2) Oder, da die Urkunde sich in ihrem ganzen Bestände als Bestätigung älterer Rechte und Freiheiten gibt: geht sie auf ein älteres Privileg zurück, das von dem der Bestätigung von 1182 zugrunde liegenden verschieden ist, so dass zwei ursprüngliche Bewidmungen anzunehmen wären? Es bleibt schliesslich noch die Frage: enthielt das ursprüngliche Privileg die Bestimmungen beider Bestätigungen, so dass es in diesen, von dem einen übereinstimmenden Punkt abgesehen, in verschiedener Weise exzerpiert ist? In diesem Sinne ist die Entscheidung durch einen Vergleich mit den von Heinrich IV. um 1090 für die Juden in Worms und Speier ausgestellten Urkunden (linke Spalte) gegeben: J) Ueber diesen Unterschied s. S. 57. 2) In Böhmers Kaiserregesten (VT 1 Reg. Rudolphs nr. 238) bemerkt Redlich: „Die Urkunde [von 1230] ist dem ... privileg Friedrichs II. von 1216, bezw. dem darin inserierten Friedrichs I. nachgebildet." Daran ist bei dem oben dargelegten Tatbestande gar nicht zu denken. Es könnte höchstens gefragt werden, ob die eine zum Teil übereinstimmende Bestimmung dem Privileg von 1182/1216 entlehnt und durch andere Bestimmungen ergänzt worden ist.