Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Plan für die Bearbeitung eines Urkundenbuchs zur Geschichte der Juden in Deutschland im Mittelalter
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
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— 8 — entschieden. Er berücksichtigte „bis zum Jahre 843 alle einst der einheitlichen Gesetzgebung der fränkischen Monarchie unterworfenen Länder diesseits der Alpen, von da bis zum Jahre 1273 das ganze deutsche Reich innerhalb seiner damaligen Grenzen." Italien schaltete er aus; Burgund berücksichtigte er bis zum Tode Lothars I. „bis zu welchem Zeitpunkt ein engerer Zusammenhang mit deutschen Landen bestand." Für Aronius war also allein der allgemeingeschichtliche Gesichtspunkt bestimmend, und dafür spricht manches, viel aber dagegen. Der äusserliche Gesichtspunkt der Reichsgrenze muss für die Universalmonarchie, wie Italien und Burgund gegenüber im späteren Mittelalter, ganz ausgeschaltet werden. Dann ist zunächst zweifellos, dass Urkunden, die das ganze Reich oder unbestimmte Gebiete betreffen, aufgenommen werden müsseny ebenso alle Urkunden, welche in den Bereich des späteren deutschen Reichsgebiets fallen. Diese beiden Gesichtspunkte ergeben, dass der ältere Teil als Vorgeschichte des die Begrenzung bestimmenden jüngeren Teils erscheint, der aber auch nicht 843 beginnt, sondern erst nach der Vereinigung Lothringens mit dem deutschen Reiche (870, 880), oder besser mit dem endgültigen Abschluss des ostfränkischen Reichs nach dem Tode Karls III. (887).x) In einer Beziehung könnte man noch an eine Erweiterung denken, nämlich daran, die von der kaiserlichen Kanzlei ausgehenden Urkunden bis 887 ausnahmslos, also auch, soweit sie auf Gebiete des späteren westfränkischen Reichs, Burgunds, Italiens und der spanischen Mark bezug haben, aufzunehmen. Das empfiehlt sich, damit der Zusammenhang und die Entwicklung der älteren kaiserlichen Schutzbriefe deutlich wird. Dieses Verfahren würde sich auch für die spätere Zeit empfehlen, ist aber bei der oben erwähnten Beschränkung der Urkundensammlung unmöglich. V. Die Bearbeitung der Urkunden. Für unser Urkundenbuch kommen in ungewöhnlich grossem Umfange Urkunden in betracht, die nicht ganz oder zum grossen Teil, sondern nur nebensächlich oder in einem im Verhältnis zum ganzen kleinen Teile Jüdisch-Geschichtliches enthalten. Demnach muss zwischen der Aufnahme ganzer Urkunden und blosser Urkundenteile unterschieden werden. Sind Juden Aussteller oder Empfänger der Urkunde oder hat diese mit dem ganzen Inhalt auf Juden bezug, so muss die ganze Urkunde ohne jede Kürzung wiedergegeben werden. Obwohl Rücksichten auf die Geschichte des Kanzleiwesens und des Formulars bei dieser an Ort und Kanzlei gar nicht gebundenen Sammlung nicht in *) Vgl. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte I2 S. 278.