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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 7

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Plan für die Bearbeitung eines Urkundenbuchs zur Geschichte der Juden in Deutschland im Mittelalter
Date
1913-01-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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Kunderts ganz unter den Einfluss deutscher Siedlung und Kultur gekommen war. Dieser Gesichtspunkt ist auch für Polen und Ungarn zu erwägen. Italien gegenüber wird die deutsche Grenze durch Krain, Görz, Kärnten, Tirol einschliesslich Trient, im Schweizergebiet durch Graubünden, Uri und Wallis, diese Gebiete in der Begrenzung des 15. Jahrhunderts, ohne nennenswerte Verschiedenheit von Volkstum und Landeszugehörigkeit bezeichnet.1) Um so weniger ist dies an der Westgrenze möglich. Das arelatische Reich kann so wenig wie Italien im Urkundenbuch berücksichtigt werden. Die Geschichte der Juden der im Arelat vereinigten Gebiete hängt auch im Mittelalter ganz mit der Geschichte der Juden in Frankreich zusammen. Umgekehrt können aber die arelatischen Schweizergebiete wegen der bis in das 14. Jahrhundert währenden Zugehörigkeit zu diesem Reiche auch für die Geschichte der Juden nicht aus dem Zusammenhang der deutschen Geschichte herausgelöst werden. Deshalb ist im Süd-Westen unter Nichtbeachtung der Reichs- und der arelatischen Staatsgrenze nach der auch geschichtlich immer wirksam gewesenen Volkszugehörigkeit zu unterscheiden, und dies ist nach dem Stand des 14. Jahrhunderts mittels kleinerer Territorialgrenzen möglich, so, dass gegenüber den savoyischen Landen und der Freigrafschaft Burgund die kleineren Gebiete der Grafschaft Neuenburg, des Bistums Basel und der Grafschaft Mömpelgard bis Lothringen hin die Grenze bezeichnen. Für Lothringen muss die Reichsgrenze der staufischen Zeit innegehalten werden. Sie fällt also, die Bistümer Toul und Verdun einschliessend, ungefähr mit dem Unterlauf der Maas, bis zum Flussknie, zusammen und schliesst dann, die Scheide entlanglaufend, die Grafschaft Hennegau, das Herzogtum Brabant und die deutschen Lehen der Grafschaft Flandern ein. Hier scheint, umgekehrt wie bei Burgund, ein Hinausgehen über die Reichsgrenze nötig. Die Volkseinheit, der allgemein geschichtliche Zusammenhang und der Zusammenhang der flandrischen Judengemeinden macht eine Trennung unmöglich. Das gilt aber nur für das eigentliche Flandern, nicht für Artois und die anderen hinzugewachsenen französischen Gebietsteile. In dem bezeichneten Umfang kann sich das Urkundenbuch auch in der Zeit der sächsischen und fränkischen Kaiser halten, ohne sich damit wesentlich von den Reichsgrenzen zu entfernen. Für die merovingische und karolingische Zeit ergibt sich aber die Frage, ob man sich auch für sie an die späteren Reichsgrenzen halten solle. Aronius hatte sich anders x) Die italienischen Ortschaften in Trient werden für das Urkundenbuch kaum än Frage kommen. Friaul, zu Aquileja gehörig, ist ausgeschieden.

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