Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Plan für die Bearbeitung eines Urkundenbuchs zur Geschichte der Juden in Deutschland im Mittelalter
Date
1913-01-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2821022-2821029-2821609--0535-2821651
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 6 - dem ausgehenden 15. Jahrhundert, sondern erst bei dem Beginn des dreissigjährigen Krieges abzubrechen.1) Aber der urkundliche Gesichtspunkt macht es nötig, das 16. Jahrhundert auszuschliessen, weil in ihm die Kanzleien nicht mehr von den Urkunden, sondern von den Akten beherrscht werden, an die Stelle der knappen Urkunde die ausführlichen Protokolle, Relationen, Deduktionen und in ganz anderem Umfange als vorher die Briefe treten. Um beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, ist deshalb in Aussicht genommen, dem auf das Mittelalter beschränkten Urkundenbuche einen Band „Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte der Juden in Deutschland vom ausgehenden Mittelalter bis zum Beginn des dreissig jährigen Krieges" folgen zu lassen. Als genaue Abschlussgrenze des Urkundenbuchs ist der Wormser Reichstag von 1495 gedacht. Wenn der ewige Landfrieden, die Reform der Reichs Verfassung, die Beteiligung der Juden am gemeinen Pfennig für die Geschichte der Juden in Deutschland auch keine unmittelbare Bedeutung haben, so bezeichnen sie doch die Anfänge einer auf das geschichtliche Leben der Juden stark einwirkenden Aenderung der Umwelt und bieten darum mehr als eine äusserliche, ohne innere Beziehung zur jüdischen Geschichte stehenden Grenze, bis zu welcher das Urkundenbuch herangeführt werden kann. IV. Die örtliche Abgrenzung. Die örtliche Abgrenzung des Urkundenbuchs kann nicht einheitlich sein. Sie kann zunächst grundsätzlich nicht das ganze Herrschaftsgebiet der deutschen Kaiser, sondern nur das eigentliche deutsche Reichsgebiet berücksichtigen, d.h. die Gebiete deutscher Siedlung mit Einschluss der unter einheimischen Herrschern reichsabhängig gewordenen slavischen Kolonisationsgebiete Böhmen, Mähren, Pommern und des Ordensstaats, soweit er zum Reiche gehörte, d.h. des heutigen Ost- und Westpreussen. Als Grundlage dienen die Grenzen der Stauferzeit, unter Berücksichtigung einiger durch Siedlungsstand, Kultureinfluss und politischgeschichtliche Entwicklung gebotenen Abweichungen. Schlesien, wo Juden bereits seit der Mitte des 12. Jahrhunderts urkundlich bezeugt sind, kommt als böhmisches Lehen erst im 14. Jahrhundert zum Reich. Dass die Urkunden aber von der ältesten Zeit an in das Urkundenbuch aufzunehmen sind, kann um so weniger zweifelhaft sein, als Schlesien, da die Abhängigkeit von Polen grösstenteils nur dem Namen nach bestand, nicht Teil eines anderen Landes und seit der Mitte des 12. Jahrl) Vgl. diese Mitteilungen III S. 67.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.