Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 3 (1911-1912)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Soest
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 51 (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2821022-2821027-2821415--0392-2821481- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 51 — äussere Form und Feier des Grottesdienstes sich erstrecken und nur negativ sein, d. h. der Staat wird die Bestimmungen zu verwerfen haben, welche dem angedeuteten Zwecke entgegenstehenSo wird der Sinn des Reskripts von 1822 festgelegt. Den zweiten Gesichtspunkt, unter welchem Hellwitz den öffentlich-rechtlichen Charakter der Gemeinde zunächst voraussetzte und dann anstrebte, suchte er bereits 1832 zur Geltung zu bringen. Ein Gemeindemitglied hatte sich gegen die ihm angedrohte exekutivische Eintreibung rückständiger Gemeindebeiträge beschwerdeführend an den Landrat gewandt und die Beschwerde mit dem eine exekutivische Eintreibung der Beiträge nicht berechtigenden Charakter der jüdischen Gemeinden als erlaubter Privatgesellschaften begründet. Hellwitz setzte dem entgegen (27. Dez. 1832 A 8 S. 39), dass Soest in der Zeit der Fremdherrschaft zu dem Grossherzogtum Berg gehört und die bergische Verfassung einen Unterschied zwischen Christen und Juden wie in allem anderen so auch in dei kirchlichen Verfassung nicht gemacht habe; und dass nach der C. 0. vom 8. Aug. 1830 die Israeliten in Hinsicht ihrer Religions- und Kirchen Verhältnisse nach den Gesetzen behandelt werden sollten, welche bei der Wiedererobeiung des Landes vorgefunden worden seien. Es scheint damals weder über den Streitfall im ganzen noch über diese Frage zu einer Entscheidung gekommen zu sein. Denn Hellwitz ging auf diese Rechtsgrundlage noch einmal nach 1835 zurück. Von den Verhandlungen und Eingaben ist nichts erhalten, nur gelegentlich in anderem Zusammenhange eine Notiz vom 12. Dez. 1837, dass das Original der Statuten vom 17. Sept. 1835 sich bei dem Minister befände. Hellwitz hatte also die Entscheidung des Oberpräsidenten vom 24. Juli 1834 angefochten. Der Bescheid des Ministers, der nach einer Bemeikung in der baldfolgenden Entscheidung der Regierung zu Arnsberg vom 6. Mai 1841 am 21. März 1838 in negativem Sinne erfolgte, fehlt. Hellwitz kann damals aber noch nicht auf die C. 0. von 1830 und die bergische Verfassung zurückgegangen sein, da die Entscheidung über diese Rechtsfrage erst am 6. Mai 1841, und zwar durch die Regierung zu Arnsberg, erfolgte. Dieser Entscheidung muss eine neue Aktion des Obervorstehers zu Grunde hegen, und ihr Inhalt wie ihr Anlass ist durch den Bescheid der Regierung gegeben. Ihr liegt eine Entscheidung des Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 9. Juni 1840 über die durch die C. 0. vom 8. Aug. 1830 in den ehemals französischen Gebieten fortdauernden von der französischen Regierung getroffenen Einrichtungen 4*