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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1911-01-01 · 3 (1911-1912) · p. Seite 50

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
3 (1911-1912)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Soest
Date
1911-01-01
Page
Seite 50 (sequence 25)
Language
German
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— 50 — Geltung der grossherzoglich-bergischen Verfassung für die ehemals bergischen Judengemeinden und von einer 1822 in einem Ministerialreskript enthaltenen Bemerkung, welche der Regierung zu Arnsberg die Statutenbestätigung anheimgab. Dieses bei Rönne u. Simon, Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden des preuss. Staates 1843 nicht veröffentlichte Reskript ist geschichtlich bemerkenswert und folgt deshalb im Wortlaut: „Reskript der Königl. Ministerien der geistlichen etc. Angelegenheiten und des Innern an die Königl. Regierung zu Arnsberg die Einführung einer allgemeinen Synagogen-Ordnung für die israelitischen Gemeinden betr. Der Königl. Regierung wird in Bescheidung auf den Bericht vom 28. Januar c. wegen Einführung einer allgemeinen Synagogen-Ordnung für die israelitischen Gemeinen der Grafschaft Mark eröffnet, dass sie sich lediglich darauf zu beschränken hat, denjenigen einzelnen israelitischen Gemeinen, welche darauf antragen werden, nachzulassen, innerhalb der durch das allgemeine Landrecht Tl. II Tit. XI § 46 und folgende festgesetzte Grenzen, Synagogen- Ordnungen in Vorschlag zu bringen, deren Prüfung und Bestätigung, sofern sie den berührten Gesetzes-Vorschriften entsprechen, Ihr überlassen bleibt. Berlin den 11. März 1822. Ministerium der geistlichen Unterrichts- Ministerium und Medizinal-Angelegenheiten. des Innern v. Altenstein. v. Schuckmann. Hellwitz — von seiner Hand ist das Konzept — berief sich auf dieses Reskript in der Eingabe, welche der Vorsteher am 22. V. 1834 gegen die von der Regierung abgelehnte Bestätigung (S. 47) an den Oberpräsidenten richtete. Die Antwort des Oberpräsidenten (vom 2. Juli 1834 A 2 S. 144) machte einen Unterschied zwischen den beiden Ausdrücken des Reskripts: „Bestätigung" und „Prüfung". Die Bestätigung, „durch welche die Privatgesellschaft zu dem Inhalt verbunden, der Übertreter zur Befolgung exekutivisch im Verwaltungswege angehalten werden sollte", komme nur den privilegierten Körperschaften zu. Im Gegensatz zur Bestätigung soll die Prüfung dagegen unter Ausschluss „von allem, was den inneren Kultus und die religiösen Gebräuche betrifft, nur auf die Anordnungen über die

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