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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1911-01-01 · 3 (1911-1912) · p. Seite 49

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
3 (1911-1912)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Soest
Date
1911-01-01
Page
Seite 49 (sequence 24)
Language
German
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— 49 — beantragte Entscheidung in den Streitsachen der Gemeinde zu treffen, liegen. Der Entwurf stammt von Hellwitz. Am 13. Okt. wurde in einer Gemeindeversammlung beschlossen, Sutro die Möglichkeit einer Versöhnung mit der Gemeinde zu geben (A 2 S. 39fg.). In einem Statutenentwurf vom 14. Jan. 1834 wird die Absetzung von neuem ausgesprochen (A 2 S. 80), ebenso in den Statuten vom 12. Apr. 1834 (A 2 S. 12). In die endgültigen Statuten vom 17. Sept. 1835 ist die Bestimmung nicht aufgenommen, aber sie ist dem Entwurf vom 27. Mai 1835 als Anhang beigefügt und Hellwitz verpflichtete auf diesen Anhang jedes Gemeindemitglied. Auf die Weise schied die Gemeinde aus dem Rabbinatsbezirk aus, nicht rechtlich, aber tatsächlich. Man war sich des rechtlichen Fortbestandes des alten Verhältnisses wohl bewusst und half sich darüber dadurch hinweg, dass man das dem Landrabbiner zustehende Gehalt als Pension bezeichnete. Die Aktion geht ganz auf Hellwitz zurück und hat zwei Wurzeln. Einmal den religiösen Gegensatz des den weitgehendsten Reformgedanken huldigenden Hellwitz zu dem orthodoxen Landrabbiner. Und zweitens das Streben des Obervorstehers, sein Predigeramt von der Autorität des Landrabbiners zu befreien. Man muss als letztes die Konkurrenz der Autoritäten hinzunehmen, die sich bei Hellwitz5 Bestreben zeigt, die Obervorsteherschaft über das Herzogtum Westfalen nicht nur mit neuem Inhalt zu erfüllen, sondern über die ganze Provinz Westfalen auszudehnen.1) III. Die Bestrebungen um Erlangung der Körperschaftsrechte. Für den rechtlichen Charakter der Gemeinde war die 1834 abgelehnte Bestätigung der Statuten (S. 47) entscheidend. Für Hellwitz war sie aber der Ausgangspunkt, das irrig Vorausgesetzte zu erstreben und mit diesen Bemühungen über die Interessen seiner Gemeinde hinaus in die Bewegung einzugreifen, welche in den Ordnungen des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 und die jahrelangen Kämpfe um ihre Durchführung auslief. Die Soester Akten enthalten über diesen Teil der Tätigkeit des Obervorstehers nur sehr fragmentarische Notizen. Hellwitz scheint von zwei Gesichtspunkten ausgegangen zu sein: von der fortdauernden x) Vgl. dazu S. 52. 4

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