Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1911-01-01 · 3 (1911-1912) · p. Seite 48

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
3 (1911-1912)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Soest
Date
1911-01-01
Page
Seite 48 (sequence 23)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2821022-2821027-2821415--0389-2821478
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 48 — wiederum ein Vorstand gewählt war, schienen neue, sachlich inhaltlose Proteste noch einmal den Erfolg zu nichte zu machen. Am 19. Sept. wurde die Einigung aber erneuert und hatte Bestand. Hellwitz stand wiederum in seiner Eigenschaft als Prediger an der Spitze des aus drei Männern zusammengesetzten Vorstandskollegs. Zum Verständnis des Ganzen muss man im Auge behalten, dass die Gegensätze in der Gemeinde wesentlich durch die nun endgültig erfüllte, auf falschen Rechtsvoraussetzungen beruhende Forderung, die Leitung des Vorstands gebühre dem Prediger, hervorgerufen waren, zugleich aber, dass Hellwitz im Zusammenhang mit dieser Forderung die Gemeindeverwaltung überhaupt erst durchgreifend zu organisieren begann. Die Unterschiede innerhalb der Statuten sind unwesentlich. Für die Entwickelung der Gemeindeverhältnisse ist nur zu betonen, dass zu den beiden Hauptteilen der Statuten von 1831 (oben S. 45) in den Statuten von 1835 noch ein dritter Hauptteil, die Beerdigungs- Anordnung betr., hinzukam. Als Nachtrag schliesslich am 27. Mai und 17. Sept. noch eins, was sowohl für die Organisation der Gemeinde wie für die von Hellwitz bald begründete, radikal liberale Richtung ihrer Kultformen charakteristisch ist und in dieser Form kaum noch ein Beispiel hat: die Lostrennung vom Rabbinat. Die Judenschaft der Grafschaft Mark hat einen eigenen Rabbiner wohl nie besessen. In den Soester Akten erscheint der Landrabbiner von Münster als ihr geistliches Haupt1), den alten territorialen Einrichtungen entsprechend mit Befugnissen, die ihm über das Geistliche hinaus offenbar eine gewisse Oberaufsicht über das gesamte Judenwesen gaben, da er die Statuten von 1828 unter seinem Amtssiegel als Landrabbiner bestätigte. Hellwitz erreichte 1835 die Lösung dieses Verhältnisses. In einem Zusatzartikel zu der Statutenrevision vom 20. Sept. 1833 (A 2 S. 16) wird die Autorität des Landrabbiners noch anerkannt. Von demselben Datum ist ein Entwurf zu einem Statutenanhang, der die Loslösung der Gemeinde Soest von dem Amtskreise des Landrabbiners zum Inhalt hat. Der Landrabbiner wird als Veranlasser der Gemeinde wirren hingestellt: „Die Veranlassung zur Erneuerung der Statuten in der Gemeinde ist lediglich durch das ungesetzliche Verfahren des zeitigen Land-Rabbiners Sutro entstanden/' Die Ungesetzlichkeit soll in einer kultischen Entscheidung und in der Weigerung, eine von dem Vorstand!) Vgl. Dep. Beverungen All u. d. J. 1863.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.