Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 3 (1911-1912)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Soest
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 22)
- Language
- German
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— 47 — die Gemeinde, Synagoge, Schule und deren Verwaltung betreffenden ökonomischen und finanziellen Angelegenheiten" wurde. Die Kompetenzfrage war erledigt; die Rangfrage hielt den Streit offen. Hellwitz beanspruchte sofort wieder als Prediger die erste Stelle im Vorstand, und dieser Froschmäusekrieg gewinnt allgemeine Bedeutung als ein später in Hellwitz' politischer Tätigkeit fortwirkender Versuch, für die Synagogengemeinde die Kirchenrechte in Anspruch zu nehmen, für den Prediger die Leitung, weil „mit Ausnahme der Petri-Kirche alle Pastoren bei ihren Kirchen Vorstände sind. Das Landrecht betrachtet die Vorsteher als Zugeordnete des Predigers" (A 10a gegen Ende). Am 27. Aug. 1833 trat Hellwitz vom Predigeramte zurück. Seine Gegner bestritten — mit Recht — sowohl die Rechtsgültigkeit der Statuten wie den kirchenrechtlichen Charakter der Gemeinde (erwähnt A 2 S. 2). Einen Monat später trat auch der Vorsteher zurück. Die Gemeinde wurde nun zwei Jahre lang von einem interimistischen Vorstande verwaltet und diese Zeit zur Beilegung der Gegensätze und zur Feststellung neuer, die alten erweiternder Statuten verwandt. Am 20. Januar 1834 wurden die Statuten der Regierung zur Bestätigung überreicht. Die Bestätigung wurde aber, als nur den Statuten privilegierter Körperschaften zukommend, abgelehnt und die Ablehnung von dem Oberpräsidenten am 2. Juli 1834 gut geheissen (A 2). Die Bestätigung der Statuten hätte der Gemeinde vor allem den Parochialzwang gebracht. Er ist in den Statuten von 1831—1833 I § 32 bezw. § 31 in der Verordnung enthalten, dass der Vorsteher unter Anwendung der erforderlichen Zwangsmittel für den mit der Zahlung eines Eintrittsgeldes verknüpften Beitritt jedes Hinzuziehenden zu sorgen habe. Ohne den Parochialzwang schien die Konsolidierung der Gemeinde nach den vorausgehenden Wirren dauernd gefährdet und von vornherein um so schwerer möglich, als ein Teil der Gemeinde weder die in den Statuten enthaltene Strafbefugnis des Vorstands, noch die dem Kirchenwesen nachgebildete Stellung des Predigers an der Spitze, noch Hellwitz als Geistlichen anerkennen wollte (A 2 S. 158 f.). Man war nun darauf angewiesen, die Statuten durch Anerkennung seitens der als Gemeindemitglieder in Betracht Kommenden einzuführen und auf ihrer Grundlage die in der Auflösung begriffenen Gemeindeverhältnisse neu zu ordnen. Man zögerte lange, und als am 27. Mai 1835 die Statuten von dem grösseren Teile der Gemeinde anerkannt und am 30. nach zweijähriger Unterbrechung