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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1911-01-01 · 3 (1911-1912) · p. Seite 46

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
3 (1911-1912)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Soest
Date
1911-01-01
Page
Seite 46 (sequence 21)
Language
German
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— 46 — Obervorsteher der Judenschaft des Herzogtums Westfalen nicht Mitglied des märkischen Verbandes, als Prediger nicht fähig zum Vorsteheramte sein. Hellwitz gab dem Proteste nach, „da dem allgemeinen Landrechte nach die Stellen eines Predigers und Vorstehers nicht vereinbar sind", umging aber zugleich dies ihm im Wege stehende Hindernis durch den Vorschlag einer Neuordnung des Vorsteheramts, das nicht mehr in büreaukratischer, sondern in kollegialer Verfassung aus dem Vorsteher, dem Rendanten und — eine kaum wiederkehrende Erscheinung — dem Prediger bestehen sollte. Der Vorschlag ist nur durch den Zuschnitt auf seine Person verständlich. Er liefert ihm die Gemeindeverwaltung aus. Denn der Prediger sollte nicht gewähltes, sondern ewiges Mitglied, Vorsteher und Rendant sollten für Perioden gewählte Mitglieder des Vorstands sein. Und auch dies ist bezeichnend, dass dieser Vorschlag nicht Gegenstand einer Statutenberatung durch die Gemeinde, sondern im Zusammenhang mit dem Wahlakt beschlossen werden sollte, was am 11. Sept. 1829 geschah. Der Wahlakt (A 10a) enthält in bezug auf die Geschäftsführung des Vorstands zugleich die Bestimmungen des vorläufig nicht realisierten Statuts von 1828, das erst am 21. April 1831 auf Grund eines Vorstandsbeschlusses als ,, Grund Verfassung" (so 10a S. 31) eingeführt wurde. Drei Jahre vorher war die Beschlussfassung noch der Gemeinde anheimgegeben worden. Obwohl die Statuten als Rest der früheren Verwaltungsform der Gemeinde noch das Recht vorbehielten, über ausserordentliche Ausgaben, die über 10 Rtlr. hinausgingen, sowie über die Decharge des Rechnungsführers zu befinden, zeigt sich in ihrem Ausschluss von der Einführung der Statuten eine Vergrösserung der Rechte des Vorstands, welche auf die Hellwitz beherrschende Ansicht von der der christlichen Gemeindeverfassung nach öffentlichem Recht gleichgestellten jüdischen Gemeindeverfassung zurückgeht. Das tritt in der Folge immer deutlicher hervor. Hier ist zunächst nur der Zusammenhang zu bezeichnen, dass Hellwitz durch diese Anschauung auch sofort in Konflikt mit seinen Kollegen im Vorstand kam, weil er, ganz offen gegen den Sinn des Wahlakts vom 11. Sept. 1829, unter Berufung auf das Landgericht die Führung im Kollegium für den Prediger beanspruchte. Die Differenzen wurden am 4. Febr. 1833 durch einen Vorstandsbeschluss, wie in allen auf Hellwitz zurückgehenden Schriftstücken unter pomphafter Anwendung der öffentlichen Administrativbezeichnungen, in der Art beigelegt, dass der Prediger Präses in Kultus-, Ritus- und Schulangelegenheiten, der Vorsteher ,,in allen

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