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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1911-01-01 · 3 (1911-1912) · p. Seite 45

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
3 (1911-1912)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Soest
Date
1911-01-01
Page
Seite 45 (sequence 20)
Language
German
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— 45 — folgenden Statuts „Wahl und Pflichten des Synagogen- und Gemeinde- Vorstands" herrührt (A 10 a S. 12 f.). Dieser Entwurf ist aber nur die erste Hälfte einer an anderer Stelle (A 1) abschriftlich ganz erhaltenen ,, Gemeinde- und Synagogen-Ordnung", deren zweite Hälfte „Ordnung des Gottesdienstes" betitelt ist. Es handelt sich also im Gegensatz zu den vorausgehenden, von dem Bedürfnis sich getrennt entwickelnder Zweige des Gemeindewesens veranlasster Teilordnungen jetzt um eine Gesamtordnung des Gemeindewesens. Man legte sie am 25. Juni 1828 der Königlichen Regierung zu Arnsberg zur Bestätigung vor. Die Regierung reichte sie am 19. Jan. 1829 mit Änderungsvorschlägen zurück.1) In A 10a finden sich im Anschluss an den Teilentwurf vom 11. April 1828 noch fragmentarische Bemerkungen von Hellwitz' Hand, die den Entwurf einer Beantwortung der von der Regierung gemachten Vorschläge darstellen. Im Jahre 1834 berührt Hellwitz in einer Eingabe an den Oberpräsidenten (A 2 S. 138) das Schicksal des Statutenentwurfs: „Dadurch . . . dass KönigL Hochl. Regierung mehrfache Veränderungen in den entworfenen Statuten machte, wurden die Gemeindemitglieder auf verschiedene Meinungen gebracht und konnte die Vollziehung jener Statuten lange JZeit nicht erzielt werden." Das geschah erst am 21. April 1831, aber nicht durch einen Gemeindebeschluss, sondern in der Form eines Vorstandsbeschlusses. Diese aussergewöhnliche Form erklärt sich aus den Verhältnissen. Die Einsetzung eines Unterempfängers im Jahre 1819 hatte an der ausschliesslichen Verwaltung der Gemeinde durch den Vorsteher nichts geändert. Erst der Statutenentwurf vom 11. April 1829 suchte der Entwickelung der Gemeinde entsprechend die Verwaltung zu entwickeln, wiederum, was bei Soest auffällt, in einer den alten Verhältnissen möglichst angepassten Weise. Die einheitliche Spitze yiieb erhalten. Der Vorsteher sollte aber zwei Beigeordnete, rechtlich vielmehr Untergeordnete, erhalten, den einen für die Verwaltung des Kassen- und Rechnungswesens (der alte Unterempfänger), den anderen für die Sekretariatsgeschäfte; rechtlich also nicht eine Kollegialsondern eine Büreauverwaltung. Am 23. Juli 1829 erfolgte die Vorsteherwahl. Von der Wahl des zweiten Beigeordneten wurde abgesehen. Die Wahl fiel auf Hellwitz, fand aber nachträglich Widerspruch. Hellwitz sollte mit Rücksicht auf seine bei der Aufnahme gemachten Reserven nicht wirkliches Mitglied der Gemeinde, als x) A 2 S. 92 f., ganz ausserhalb des Zusammenhangs.

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