Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 2 (1910)
- Article
- Übersicht über den jüdisch-geschichtlichen Inhalt des Königl. Staatsarchivs zu Hannover
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 95 (sequence 30)
- Language
- German
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— 95 — wenden sieh an Herzog Wilhelm mit der Bitte, den unter ihnen wegen der von ihnen für das Territorium des angewiesenen Begräbnisplatzes zu zahlenden Goldgulden ausgebrochenen Streit schlichten zu wollen (Harburg 3. V. 1614; beigelegt ein ausführliches Protokoll hierüber vom 26. IX. 1614). — Schutzjuden zu Harburg (Jacob Schay, Heinrich Judt und Moses Marburg) bitten Herzog Wilhelm, sie von der ihnen auferlegten Kriegs-Kontribution zu befreien (Harburg 1. VII. 1628). — Harburger Schutzjuden werden bei dem Herzog Friedrich v. Braunschweig-Lüneburg vorstellig, dass ihnen der Schutz und das Geleit, das ihren Vorfahren seit 1618 von den Herzögen zuteil wurde, auch fernerhin erhalten bleiben möge (1. IX. 1647); dem Gesuch wird stattgegeben unter der Bedingung, dass sie statt der bisherigen 16 Rtlr. ein jährliches Schutzgeld von 20 Rtlr. zahlen (16. IX. 1647); auch Bürgermeister und Rat der Stadt Harburg verwenden sich bei dem Herzoge für den ferneren Schutz der Juden (1. IX. 1647). — Herzog Christian Ludwig von Braunschweig kündigt den Juden in Harburg zu Ostern 1649 das Geleit auf (21. II. 1649); der Probst Joh. Wilh. Hildebrandt verwendet sich für sie bei dem Herzog, ihnen noch ein Jahr das Geleit zu lassen (Zelle 24. II. 1649); der Schutz wird ihnen bis Michaelis 1649 verlängert (11. III. 1649). — Konzept eines Schreibens des Oberhauptmanns zu Harburg an Statthalter etc. zu Zelle in welchem er denselben mitteilt, er habe den dortigen Schutzjuden eröffnet, dass ihnen nur unter der Bedingung der Schutz verlängert würde, dass sie dem Gottesdienst in der Kirche beiwohnen würden, diese jedoch hätten behauptet ,,dass sie den leuthen nur ein gelächter seyn würden" und bäten in demselben Orte, wo sie geboren und erzogen wären, auch fernerhin bleiben zu dürfen (Harburg 13. III. 1650); Kanzler und Räte teilen hierauf dem Oberhaupfcmann mit, dass die Juden, weil „sie nur dabey beharren und sich sie verkaufen, gestohlene Sachen, die ihnen als Pfänder gegeben wurden, brauchen sie nicht früher zurückzugeben, als bis sie befriedigt sind; 7. der freie Abzug ist ihnen zu jeder Zeit gestattet; 8. sie sind verpflichtet, jährlich ein Schutzgeld von zehn Goldgulden zu zahlen; 9. das Einzugsgeld beläuft sich auf 12 Goldgulden; 10. Wenn einer seiner Kinder sich hier „befreyen will", sind 15 Goldgulden zum Einzüge und ausserdem, wenn er ein Haus besitzt, pro recognitione jährlich 12 Goldgulden zu zahlen; 11. Von dem ihnen angewiesenen Begräbnisplatze sollen sie und die andern Juden jährlich 10 Goldgulden „auch wenn einer ihrer mit Todt abgeholt wird" eine Mark Lübisch an die Gemeinde zahlen; 12. sollen sie aufrichtigen unverbotenen Handel treiben und von 100 Reichstaler nicht mehr als zwei Mark Zins monatlich nehmen; 13. sie dürfen schlachten und, was sie nicht gebrauchen, andern verkaufen, selbst aber kein Vieh halten oder „auf die gemeine weide treiben"; 14. Feuerschaden, der durch sie entsteht, haben sie zu ersetzen; 15. Vor dem Abzüge sind zwanzig Reichstaler zu zahlen.