Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 2 (1910)
- Article
- Übersicht über den jüdisch-geschichtlichen Inhalt des Königl. Staatsarchivs zu Hannover
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 94 (sequence 29)
- Language
- German
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— 94 — legung einer Synagoge und die dafür jährlich zu zahlenden Rekognitionsgelder (1740—1800). — Fl: Der am Leineberg befindliche der Judengemeinde zu Göttingen gehörende Kirchhof (1746—1751). Amt Gronau Juden-Sachen B. 1: Der Ankauf eines Bauplatzes durch die Judenschaft in Gronau zum Bau eines Tempels (1828). Amt Hagen C 3. 1 u. 2: Judenschutz, Schutzgeld und Beschwerden wegen Überschreitung der Handelsbefugnisse (1814—1843). — 4: Erwerbung von Grundbesitz. — 5: Annahme von Familiennamen (I828). Amt Hannover vol. I5 VHI A 2 a. 2: Handelsbefugnisse der Juden (1723—1847). —6: Haltung von Handlungsgehilfen und Judenknechten (1816—1851), Amt Langenhagen vol. II, II L. 4: Aufhebung des Judenschutzes, der Schutzgelder und Domanialabgaben (1817—1847). vol. II, YI B. 1: Allgemeine Nachrichten über die Juden im Amte Langenhagen und die Annahme von Familiennamen (1748—1828). — 2: Bestimmungen über das Synagogen-, Schul- und Armenwesen, die politischen und bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Juden (1839—1858). — 4: Annahme von Lehrern für die Judenschulen (1827—1841). — 5: Die Synagoge zu Her renhausen — das Synagogenwesen im Amte überhaupt — die Verlegung der Synagoge von Herrenhausen nach Hainholz (1820—1871). — 6: Das jüdische Schulwesen in Herrenhausen und im Amte überhaupt (1823—1859). — 7: Beiträge zur Landrabbinatskasse (1834—1859). — 9: Beeidigung der Vorsteher (1845—1853). — 10: Geburts-, Trauungs- und Sterbelisten (1845—1865). — 13: Begräbnisplätze der Judenschaft (1854). Amt Harburg ßegimin. Ia 8. 1: Schutzbrief für den Harburger Juden B e n d i x und seinen Sohn (12. III. 1610).1) — Harburger Schutzjuden (David Samson und Levi) x) Derselbe enthält folgende Bestimmungen: 1. Es wird ihm, seiner Frau und seinen Kindern gestattet, vom nächsten Ostern an sich in H. niederzulassen, und keinem anderen Juden ist es erlaubt, ohne deren Wissen und Willen dort zu wohnen; 2. es wird ihnen freie Religionsübung gewährt und sie dürfen wider ihren Willen zu keiner andern Religion gezwungen werden; 3. ihre Kirchenordnung und Zeremonieen steht ihnen frei in ihren Häusern zu halten; 4. es soll ihnen ein Ort zum Begräbnisplatz angewiesen werden; 5. sie dürfen mit „keinem Herrendienst belegt** werden und sind gleichwohl als Untertanen zu behandeln „vor F.-Gn. zu Recht stehen, klagen und beklagt werden, auch gebührlicher Strafe unterworfen sein"; 6. verfallene Pfänder dürfen