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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1910-01-01 · 2 (1910) · p. Seite 47

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
2 (1910)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Krotoschin
Date
1910-01-01
Page
Seite 47 (sequence 19)
Language
German
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— 47 — sich auf die nicht beglaubigte Abschrift des Privilegs stützte, anfechten. Man wollte zunächst durch ein Immediatgesuch an den König, dessen Konzept sich bei den Akten befindet, die Einleitung eines neuen Verfahrens durchsetzen, stand aber davon ab und versuchte nun, das 1838 fallen gelassene Rekursverfahren (S. 45 A. 1) aufzunehmen. Am 2. März 1847 wiesen der Minister des Innern und der Finanzen diesen Versuch aber endgültig ab. Die Rechtsmittel waren erschöpft, als die politischen Wandlungen einen neuen Weg zu eröffnen schienen. Am 29. Juni 1848 richtete der Vorstand an die Nationalversammlung in Berlin die Bitte, „daß die „Korporation von der fernerweiten Ablösung dieser Abgabe entbunden ,5und daß ihr die bereits aufgebrachten und bezahlten Ablösungsgelder „entweder vom Fisco oder von der hiesigen Stadt-Commune erstattet „werden; eventualiter: daß die Korporation noch jetzt berechtigt werde, „gegen das Resolut der Königl. Regierung vom 8. Okt. 1838 den Rechts- „weg einzuschlagen." Der Abgeordnete des Kreises, Landrat Bauer, übergab die Vorstellung und versprach, für die Abschaffung der Abgabe eintreten zu wollen.1) Wie die Petition beschieden wurde, ist nicht bekannt. Die Ablösung wurde weiter entrichtet. Im Jahre 1848 waren bereits 6695 Rtlr. 15 Sgr. abgezahlt, 2331 Rtlr. 25 Sgr. noch zu zahlen. Noch einmal glaubte der Vorstand eine Handhabe zur Abwälzung der schweren Last zu finden, als nach dem Erlaß der Verfassung die Repartition und Einziehung der Ablösungsbeiträge, die bisher Sache des Vorstands war, der Stadtbehörde übertragen wurde. Der Vorstand glaubte daraus folgern zu dürfen, daß auch die Ablösungspflicht auf der ganzen Bürgerschaft ruhe und suchte diesen Standpunkt in einer Reihe von Eingaben, die bis an die höchste Instanz, das Ministerium des Innern (9. Mai 1851), gerichtet waren, durchzufechten. Aber ohne Erfolg. Das Motiv zu der Übertragung der Repartition und Einziehung auf die Stadtverwaltung lag nur darin, daß nicht die jüdische Gemeinde als solche, sondern die einzelnen jüdischen Bürger zu der Abgabe verpflichtet waren. Im Jahre 1854, d. h. nach zwanzigjähriger Frist, war die Ablösungssumme bis auf 544 Rtlr. abgezahlt. Die Minister des Innern und der 1) Er regte gleichzeitig an, daß die übrigen jüdischen Gemeinden des Kreises dem Beispiel der Krotoschiner Gemeinde folgen sollten. Es kam aber nur noch die jüd. Gemeinde in Zduny mit einer jährlichen Abgabe von 19 Rtlrn. in Betracht; in den anderen Städten des Kreises hatten die Stadtkommunen die Ablösung übernommen.

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