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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1910-01-01 · 2 (1910) · p. Seite 46

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
2 (1910)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Krotoschin
Date
1910-01-01
Page
Seite 46 (sequence 18)
Language
German
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— 46 — nach, fehlgeschlagenen Versuchen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens durchzusetzen1), am 12. Nov. 1840 der Generaldirektor der Steuern diese Form endgültig feststellte, war im Jahre 1839 für den Rückstand bereits die Summe von 680 Rtlr. 27 Sgr. abgezahlt worden, so daß von der Gesamtsumme von 3124 Rtlrn. 17 Sgr. für die Jahre 1834—1840 noch 2443 Tlr. 20 Sgr. übrigblieben, von denen 1659 Tlr. 5 Pf. noch im Jahre 1840 entrichtet werden sollten. Der Rückstandsrest von 784 Rtlrn. 12 Sgr. 7 Pf. wurde 1841 zusammen mit den laufenden Ablösungsgeldern in monatlichen Raten erhoben, so daß von 1843 an nur noch die von 1834 an auf zwanzig Jahre verteilte Ablösungsrente (jährlich 446 Tlr. 11 Sgr.) zu zahlen war. Die Gemeinde suchte während der ganzen Zeit in ununterbrochener Korrespondenz mit mehreren Anwälten nach Rechtsgründen zur Wiedereröffnung des Verfahrens; man wollte nicht anerkennen, daß die Ablösung der in Rede stehenden Abgabe allein von der Judenschaft und nicht von der ganzen Stadtbevölkerung getragen werden müsse2). Ein Anhalt dafür fand sich endlich, alsim Juni 1844 eine Rekursklage des Domanialamts wegen des rückständigen Judenzinses für die Jahre 1831—1833 zugunsten der verklagten Judenschaft entschieden wurde. Die Klage war auf Grund des Urteils von 1837 (oben S. 44), welches die Schutzabgabe als persönliche anerkannte, gegen die Gemeinde als Besitzerin von vier Grundstücken in der von dem Privileg von 1638 festgesetzten Höhe erhoben worden, wurde aber zunächst am 13. Nov. 1841 von dem Land- und Stadtgericht in Krotoschin, dann am 2. März 1844 auch von dem Oberlandesgericht mit dem früher nicht benutzten Argument abgewiesen, daß das Privileg, auf welches der Rechtsanspruch sich stütze, weder im Original noch in beglaubigter Abschrift beigebracht worden sei, die einfache Abschrift aber dem Verklagten gegenüber, welcher diese nicht rekognosziert hätte, nichts beweisen könne. Mit diesem Argument konnte man nun das Urteil von 1838, welches a) Die letzte Beschwerde wurde von dem Justizminister am 4. Dez. 1840 auf Grund eines Berichts des Oberlandesgerichts vom 4. Dez. 1840 zurückgewiesen. 2) Auf der Stadt lastete eine Ablösungsrente von 270 Rtlrn. 10 Sgr., an der die Juden, als Stadtbürger, teilnahmen. Der Einwand der doppelten Belastung wurde aber damit zurückgewiesen, daß in dieser Summe 84 Rtlr. 6 Sgr. für Abgaben lägen, die früher allein von den jüdischen Fleischern (vgl. die Privilegien von 1638 und 1648) Bäckern und anderen Handwerkern gezahlt wurden (Reskript des General-Direktors der Steuern vom 26. Sept. 1839.).

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