Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 2 (1910)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Krotoschin
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 45 (sequence 17)
- Language
- German
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— 45 — des Gemeindevorstands zu verlangen. Auf Grund dieses Urteils und des inzwischen erlassenen Gesetzes über die Aufhebung der persönlichen und gewerblichen Abgaben in den Mediatstädten der Prov. Posen (1833 Mai 13) erkannte die Regierung mittels Entscheidung vom 8. Okt. 1838 die von dem Domänenamt geforderte, von der Judenschaft verweigerte Ablösung der Domanialabgaben an und verpflichtete zur Ablösung die Stadtkommune, die ihrerseits, unter Billigung seitens des Generaldirektors der Steuern, die Ablösung allein auf die Judenschaft repartierte. Die Judenschaft wollte es bei dem Urteil und dem Verteilungsmodus nicht bewenden lassen. Aber die erste Phase einer fortgesetzten Reihe von Versuchen, die Provokation auf richterliche Entscheidung durchzusetzen, kann hier übergangen werden.1) Um so beachtenswerter ist die Einleitung und der Verlauf der Ablösung, welche zusammen mit der zu gleicher Zeit ins Werk gesetzten Schuldentilgung die Gemeinde 20 Jahre lang in unverhältnismäßiger Schwere den Druck erstorbener Abhängigkeitsverhältnisse fühlen und unter harten Kämpfen überwinden ließ. Es handelte sich bei der Ablösung um die Zahlung der Rückstände von 1834 an und um die fortlaufenden jährlichen Renten. Nach einer C. 0. vom 29. Aug. 1838 wurde die Rente mit 70 Prozent der Entschädigungssumme2) (70% von 637 Rtlr. 20 Sgr. 446 Rtlr. 11 Sgr.) und der Kapitalablösungsbetrag auf das Zwanzigfache der Rente festgestellt. Die Repartition sollte als Zuschlag zur Rekrutensteuer3) erfolgen. Als 1) Das Wesentliche ist, daß die Judenschaft sich der Provokation der Stadtverwaltung angeschlossen und, als die Stadtverwaltung die Provokation zurückzog, inzwischen die Frist für ein Rekursverfahren versäumt hatte. 2) Ein Reskript der Regierung an die Gemeinde in Krotoschin vom 27. Juli 1840 gibt einen Ausblick auf die Gesamtregulierung der Ablösungsverhältnisse der jüdischen Gemeinden: ,,Auf die Vorstellung vom 21. d. M. wird Ihnen hiemit eröffnet, daß die nach § 4 der Allerhöchsten Cabinets Ordre vom 29. August 1838 zugestandenen Erlasse am Ablösungs Kapitale nicht früher definitiv reguliert werden können, als bis sämmtliche Rentenbeträge und die zu^deren Ablösung erforderlichen Hauptsummen feststehen, indem von letzteren 15 proCent als Maximum der Erlaß-Summe bewilligt sind, und da, bevor die Renten-Liquidation nicht beendigt ist, auch nicht beurtheilt werden kann, welche Städte am meisten belastet sind, und welchen unter ihnen ein Erlaß zu gewähren ist. Aus vorstehenden Gründen müßen wir Sie mit Ihrem Gesuche wegen Ermäßigung der zu zahlenden jährlichen Rente ab weisen4 3) Im Jahre 1839 betrug diese insgesamt 487 Tlr.