Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 2 (1910)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Krotoschin
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 44 (sequence 16)
- Language
- German
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— u — In den Nachträgen von 1648 und 1673 werden diese Abgaben nicht erwähnt. Erst aus der preußischen Zeit Hegen Angaben, die in dem Prozeßverfahren 1837 zur Sprache kamen, wieder vor. Danach betrug im Jahre 1800 nach einer von dem Magistrat mit Zuziehung der Judenältesten aufgestellten Liste die Schutzabgabe 750 Rtlr. Ein Reskript des Finanzdepartements vom 11. Aug. 1801 stellte die Rechtsbeständigkeit dieser als Grundzins bezeichneten Abgabe in der Form, in welcher sie von dem Privileg von 1638 angeordnet wurde, fest. Es ist also bis dahin keine Zusammenfassung der persönlich zu leistenden Abgaben zu einer von der Gemeinde zu zahlenden Gesamtsumme anzunehmen. Am 9. Jan. 1802 setzte eine auf ein Reskript des Finanz-Departements vom 25. Dez. 1801 gegründete Verfügung der Kriegs- und Domänenkammer die Gesamtsumme der von den Juden an das Domänenamt zu entrichtenden Abgaben von 914 Tin. 20 Sgr. auf 637 Tlr. 20 Sgr. herab. Obwohl, wie das Erkenntnis des Oberappellationsgerichts vom 13. April 1837 hervorhebt, daraus noch nicht folgt, daß fortan die an das Domänenamt zu entrichtenden Abgaben in einer Gesamtsumme festgelegt seien, so blieb die Summe doch tatsächlich stehend, auch für die Ablösung, und wurde nach dem individuellen Maßstab unter die Hauseigentümer und Einlieger repartiert. In diese Summe wurde neben dem Grundzins noch eine Abgabe für das kranke Geflügel und den Servis1) zusammengefaßt. Über diese Abgaben ist Näheres nicht angegeben. Die Höhe der Abgaben ergibt sich aus der Höhe des Erlasses, der für die Geflügelabgabe 33 Tlr. 10 Sgr., für den Servis "das Doppelte, 66 Tlr. 20 Sgr., für den Grundzins fast das Dreifache, 177 Rtlr., betrug. In der Höhe von 637 Tlrn. 20 Sgr. wurden die Domanialabgaben bis zum Jahre 1830 gezahlt. Die Repartition und Eintreibung vermittelten die Ältesten. Im Jahre 1831 unterließen sie es jedoch, und als das Domänenamt nun die Exekution gegen die Vorsteher verfügte, reichten diese die bereits erwähnte Klage ein, welche durch Erkenntnis des Landgerichts vom 31. Mai 1833 und des Oberappellationsgerichts vom 13. April 1837 zu ihren Gunsten dahin entschieden wurde, daß das Domänenamt mit der Abgabeforderung sich an die einzelnen Gemeindemitglieder halten müsse und kein Recht habe, die Mitwirkung *) Das Domänenamt nannte in der Klagebeantwortung statt des Servis den Fleisehbankzins, sicher irrtümlich, da er in dem Kammerreskript nicht genannt wird und nach dem Privileg von 1638 und dem Nachtrag von 1648 nicht allen Juden, sondern nur den Fleischern auferlegt worden war-