Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 2 (1910)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Krotoschin
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 43 (sequence 15)
- Language
- German
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— 43 — wollte, daß das Dominium die Abgabenrückstände für 1831—1833 nicht von der Gesamtheit, also nicht durch die Vorsteher auf dem Wege der Exekution, sondern von den einzelnen Mitgliedern zu fordern habe. Erst nachdem dies durch das Urteil vom 13. April 1837 festgestellt worden war, entschied die Regierung am 8. Okt. 1838 zugunsten des klagenden Dominiums. An dieses Urteil schloß sich dann die sich bis 1857 hinziehende Abwickelung der Ablösungsangelegenheit an. Im Zusammenhang mit den Prozessen kam alles, was über die Entstehung und EntWickelung der Abgabepflicht noch bekannt war, ans Licht. Die Abgabe geht auf das Privileg von 1631 zurück1), das in § 21 bestimmte: ,,Dafür daß wir denen Juden solche Freiheit ertheilen und versichren ihnen allen Schutz2) sowohl (hier) als auswärts, so soll gegen ,,dieses ein Hauseigenthümer3) ein Dukaten und zwei Einwohner auch ,,ein Dukaten zu Martine jedes Jahr bezahlen." 1) Oben A 6 in Fasz. 1 in alter hebr. Übersetzung, zusammen mit den Nachträgen von 1648 und 1673. In Fasz. 2 eine von dem Oberlandesgericht im Jahre 1848 nach einer im Besitze des Dominiums befindlichen Übersetzung gefertigte Abschrift, die, wie der Vergleich mit der hebräischen Übersetzung zeigt, besser ist als der Abdruck, den Heppner u. Herzberg a. a. O. S. 562 f. nach einer im Jahre 1848 von dem Anwalt des Dominiums der Klage beigefügten Abschrift (A 5 b fasc. 1 alte Signatur 21 g) geben. Das Original galt bereits als verloren. Der Anfang des Privilegs lautet: „Die Freiheiten die Juden zu Krotoschyn welche ertheilt worden von den Herrn Kasztelan Pogorzelski Przymentowski Wladislow Rosdrazewski als Vormunde von die Herrn Christoph Jacob Rozdraczewski die Söhne des Herrn Rosdrzewski (sie) Starostes Adelnoski während die Zeit daß die Erbherrn in auswärtigen Ländern waren, versehen durch Vollmacht von die Erbherrn und von die andern Vormündern und auch von die andern Administrators, welche zur Aufsicht über diese Güter gesetzt waren, ertheilen wir diese Freiheit. Nachdem das am Sonabend nach die Pfingstenfeuertag traf der Zorn Gottes auf die Stadt Krotoschyn, daß diese Stadt ganz abgebrant, es blieb kein Wohnhaus sowohl für Christen als für Juden übrig sie finden auch kein Unterkommen in andern Oertern und wollen auch nicht gern die Brandstellen wo die Gebäude gestanden waren, welche ihr Eigenthum waren nicht zwar verlassen und alle ihre Privilegien Freiheit sind ihnen verbrant worden und haben sogleich von dieser Begebenheit an die Erbherrn welche zur selben Zeit in Danzig waren Kund gethan und jetzt kommen sie zu uns und verlangen von uns, daß wir ihnen im Namen der Erbherrn ihre Privilegien zu beneuen, welches pflichtmäßig schriftlich ertheilen, um daß sie dadurch gesichert sein sollen durch die Privilegium die Stadt und die Häuser und ihren Handel und Einrichtung wieder herzustellen, so wie vorher." 2) Schutz auch in der hebr. Übersetzung. 3) Komornikes (poln.) in der hebr. Übersetzung.