Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 2 (1910)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Krotoschin
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 42 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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— 42 — IL Zur Geschichte der Domanialabgaben in Krotoschini). Die öffentlichen Abgaben sind der konkrete Ausdruck der Rechtsverhältnisse, in welchen die Judengemeinden standen. Bei großer Ähnlichkeit im ganzen sind sie in den einzelnen Gemeinden, namentlich, soweit sie grundherrliche waren, doch recht verschieden gewesen und haben sowohl in der Zeit, in welcher sie in Geltung waren, wie während ihrer Ablösungsfristen ein verschiedenes Schicksal und eine verschiedene Wirkung gehabt. Die Feststellung ihres Objekts- und Rechtscharakters, ihrer geschichtlichen Entwickelung und ihrer immer unter langen Kämpfen sich durchsetzenden Beseitigung oder Ablösung gehört darum stets in besonderem Maße zur Grundlegung der Gemeindegeschichte. Im vorigen Jahrgange dieser Mitteilungen (S. 80 f.) wurde an dem Beispiele von Märk. Friedland eine Seite der Frage behandelt. Es handelte sich bei diesem Beispiel wesentlich um die Feststellung des Objekts- und Rechtscharakters der Abgaben; mit dieser Feststellung war zugleich die Frage entschieden, ob die Abgaben nach der Einführung der allgemeinen Gewerbesteuer (1810) noch zu Recht bestanden oder nicht. Im vorliegenden Falle, in welchem die sich miteinander verschlingenden Argumentationen behaupteter und bestrittener Domanialforderungen sich ebenfalls zu einem schwer entwirrbaren Knäuel zusammenballten, kommen diese Fragen geschichtlich weniger in Betracht als die geschichtliche Entwickelung der Abgaben und des Streit Verfahrens. Darum soll die kurze Darlegung, die ich folgen lasse, das im vorigen Jahrgange gegebene Beispiel in der dort fehlenden Seite der Frage ergänzen. Auf Grund des Gesetzes vom 13. Mai 1833 über die Aufhebung der persönlichen und gewerblichen Abgaben forderte die Fürstlich Thurn- und Taxissche Domanialverwaltung im Jahre 1833 für den Ausfall der persönlichen Abgaben von der Judenschaft eine jährliche Entschädigung von 637 Tin., 20 Sgr. Da die Judenschaft das Forderungsrecht bestritt, kam es zu einem Administrativverfahren, das aber zunächst ausgesetzt werden mußte, weil inzwischen die Judenschaft gegen das Dominium eine Privatklage eingeleitet hatte, durch welche sie festgestellt wissen 1) Krotoschin A 5 und 6.