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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1910-01-01 · 2 (1910) · p. Seite 41

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
2 (1910)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Krotoschin
Date
1910-01-01
Page
Seite 41 (sequence 13)
Language
German
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— 41 — Die von den Provinzen ausgehenden Impulse drängten zur Tat. Die Gefahr der prinzipiellen politischen Sonderung wirkte nach der ersten, durch die Frage der Wehrpflicht bezeichneten Krisis nur noch in schwacher Weise fort. Ich skizziere anhangsweise kurz die Gestaltung, welche die Vorarbeiten der „Regulierung des Judenwesens" inKrotoschin fanden. Auf die Umfrage von 1842 wurde geantwortet, die Heranbildung von Rabbinern und Lehrern betreffend: daß für die Rabbiner Hochschulbildung, zu diesem Zwecke also die Errichtung eines besonderen Lehrstuhls an einer inländischen Hochschule, für die Lehrer aber die Ausbildung in den staatlichen Seminaren notwendig sei. Kultus und Schulwesen sollten unter der Aufsicht von Kreisrabbinern stehen. Die Militärpflicht wurde als Erfüllung eines religiösen Gebots verlangt. Für die Stimm- und Wahlfähigkeit der Gemeindemitglieder wurde Beschränkung nach dem Zensus, Aufenthaltsfrist und Naturalisation erbeten. Statuten wurden neben generellen Festsetzungen für alle und speziellen Verordnungen für die einzelnen Gemeinden nicht für nötig, für die Beaufsichtigung der Berufswahl der Knaben die bestehenden Verordnungen für hinreichend gehalten. — Die Umfrage über die Zustände in den Gemeinden (A3) und über die prinzipiellen Fragen der Gemeindebildung und des Kultuswesens wurden in sehr instruktiver Weise beantwortet.1) Hervorzuheben sind Hinweise auf die Reformbestrebungen. ,,In den meisten Gemeinden dieser Provinz ist zwar die rabbinische Parthei an Einfluß die überwiegende; wogegen die eine Reform wünschende Parthey die meisten Mitglieder zählt. Als das geeigneteste Mittel zur Ausgleichung der religiösen Wirren und zur Abhülfe der daraus erwachsenen Übelstände erscheint uns die vom Staate auszugehende Ernennung eines Consistorii, bestehend aus Männern von anerkannter Religiosität und gründlicher Kenntniß des Talmuds und der jüdischen Theologie, verbunden mit ausgezeichneter wissenschaftlicher Bildung, welchem Consistorium die streitigen Fragen zur maßgebenden Entscheidung vorzulegen wären." Am 4. März 1845 reichte die Gemeinde, von dem Vorstand in Schwerin dazu angeregt, bei dem Provinziallandtag eine Petition um vollständige Gleichstellung, unter Aufzählung aller bestehenden Rechtsbeschränkungen, ein. — Damit schließt, wie es scheint, die Beteiligung der jüdischen Gemeinde in Krotoschin an den Vorarbeiten des Gesetzes vom 23. Juli 1847. 1) Ein dieser Antwort teilweise zugrunde liegendes rabbinisches Gutachten von J. Goldschmidt über den Kultus und die Kultusbeamten interessiert durch die eingehenden religionsgesetzlichen Ausführungen.

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