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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1910-01-01 · 2 (1910) · p. Seite 39

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
2 (1910)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Krotoschin
Date
1910-01-01
Page
Seite 39 (sequence 11)
Language
German
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— 39 — Eeskript vom 5. Mai 1842 enthalten noch eine Maßregel, welche auch dem letzten Rest die historische Grundlage der Gleichberechtigung entzieht: die Aufhebung der Militärpflicht. Die allgemeine Wehrpflicht ist im Entwickelungsgange des preußischen Staatsbürgergedankens nicht ein Moment neben anderen, sondern die Grundlage aller. Das Wehrgesetz vom 3. Sept. 1814 verschmolz zum ersten Male Volk und Staat in Preußen1) und leitete die Entwickelung ein, die mit der Verfassung abschloß. Allgemeine Wehrpflicht und Verfassung sind die beiden untrennbaren höchsten Ausprägungen des preußischen Staatsbürgergedankens.2) Von diesem Gesichtspunkt aus wird erst deutlich, welche Konsequenzen in der Aufhebung der Wehrpflicht der Juden gelegen hätten. Das Ministerialreskript vom 5. Mai 1842 kündigte die Maßregel nur als unerhebliche Modifikation an: „Mit der Aufhebung der Militärpflicht der Juden werde denselben nichts genommen werden, da ihnen der freiwillige Eintritt in den Militärdienst gestattet bleibe." Es wäre wohl auch erst im weiteren Verlauf der Verfassungskämpfe zutage getreten, daß die Ausschließung der Juden von der Wehrpflicht zu weitergehenden Konsequenzen, zu einer rechtlichen Unterscheidung ihres beschränkten Bürgerrechts von dem Vollbürgerrecht führen mußte. Es handelt sich nun um die Frage, wann dieser gefährlichste Punkt der reaktionären Reform zu Fall kam. Von jüdischer Seite hatte man sich bereits auf die durchsickernden Gerüchte über den Inhalt der Kabinetsordre vom 13. Dez. 1841 hin für die Erhaltung des alten Rechts kräftig zur Wehr gesetzt3) und es war wohl die Wirkung dieser Bewegung und nicht eine spontane Sinnesänderung der leitenden Kreise, daß die Absicht des Königs bereits in dem Moment, in welchem der Minister sie verkündete, kaum noch für erfüllbar galt. Vogelstein4) hat dies auf Grund eines Schreibens des Königsberger Vorstandsvorsitzenden d. d. Berlin 9. Mai 1842 festgestellt, in welchem es heißt: „Wegen des Punktes, das Militär Verhältnis der Juden betreffend, machen 1) Meinecke, Das Leben des Generalfeldmarschalls H. v. Boyen I Stuttgart 1896 S. 411 f. 2) Der Schöpfer des Wehrgesetzes von 1814, Boyen, bezeichnete diesen inneren Zusammenhang schon 1813 ganz deutlich, als er wollte, daß die dem Landsturmgesetz Widerstrebenden des Bürgerrechts verlustig gehen sollten. 3) S. Allg. Zeit. d. Jdts. 1842 S. 324. Ferner L. Geiger in der Monatsschrift 1908, S. 525 und Vogelstein in der Programmarbeit S. 10. Nach dem Reskript setzte dann die größere Bewegung ein, die L. Philippson erweckte und leitete. Darüber M. Philippson a. a. O. S. 266. 4) Bericht über den Religionsunterricht S. 12.

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