Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 2 (1910)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Bromberg
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 14 (sequence 3)
- Language
- German
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— 14 — 3. Regulierung des Judenwesens und Organisation der Gemeindeverwaltung 1831—1853. 1834 Mai 23: Zulassung Nichtnaturalisierter zu den Verwaltungsämtern1 ). 1837 Juni 26: Beschränkung der Übersiedelung von Juden aus der Prov. Posen nach, den alten Provinzen2). 1838: Nachweis der im Reg.-Dep. Bromberg gegebenen Naturalisationspatente3). 1843 Juni 18: Bericht über die Gemeinde Verhältnisse. 1847: betr. die durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 notwendig gewordenen Veränderungen. 1848 Nov. 18: Rundschreiben des Oberpräsidenten gegen die Besorgnis, daß durch das neue Ministerium (vom 8. XI. 1848) die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte der Juden verkümmert werden könnte. 1849 Aug. 9: Verfügungen der Regierung, die Ausführung des Gesetzes vom 23. Juli 1847 betr. 1851 März 8: Gewährung administrativer Hilfe zur Beitreibung der Kultusbeiträge betr.4) *•) Vgl. v. Rönnen. Simon, Die früheren und gegenw. Verhältnisse der Juden des Preuß. Staates, Breslau 1843 S. 317. 2) Vgl. Rönne u. Simon S. 401 f.; v. Bergmann, Zur Geschichte der Entwickelung, deutscher, polnischer und jüdischer Bevölkerung in der Provinz Posen seit 1824, Tübingen 1883 S. 50. 3) Vgl. Anlage II S. 26 f. 4) Das Gesetz vom 23. Juli 1847, Tit. II Abschn. I § 58 ordnete die Einziehung im Verwaltungswege an (für die vorausgehende Zeit s. Rönnen. Simon S. 81 f.); das Ministerial-Reskript vom 5. Juni 1849 (Min.-Blatt S. 129; vgl. 2^andejr, Handbuch, enthaltend die sämtlichen Bestimmungen über die Verhältnise der Juden im Preuß. Staate, Leipzig 1881, S. 8 f.) verbot dagegen auf Grund der Verfassungsurkunde vom 5. Dez. 1848 diese Einziehung. Nun verweigerten viele die Zahlung, während kontraktliche Verpflichtungen bestanden, welche die Bestimmungen des Gesetzes von 1847 zur Voraussetzung hatten. Der Gemeindevorstand von Bromberg legte diese Frage am 10. Jan. 1850 dem Kultusminister vor, welcher in der Entscheidung von dem durch die Verfassungsurkunde gebotenen Wegfall der Einmischung der Regierung in die inneren Religionsangelegenheiten der jüd. Gemeinden, wozu die Etatsprüfung gehöre, ausging. Trotz dieses Wegfalls haben nach einer Mitteilung der Regierung zu Bromberg an das Landratsamt vom 8. März 1851 die Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Innern nun „die Frage, ob gegen die Mitglieder der Synagogengemeinden die administrative Exekution auch in Ansehung ihrer Beiträge zu den Kultusbedürfnissen stattfinden dürfe, in nochmalige nähere Erwägung gezogen und dieselbe unter gewissen Bedingungen bejahend beantwortet.