Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 2 (1910)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Bromberg
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 4)
- Language
- German
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— 15 — 1853: Zwang zum Beitritt zur Synagogen-Gemeinde bei Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft betr. 4. Personenstandsregister der Juden in Stadt und Kreis Bromberg 1835—1843. 5. Niederlassung und Duldung auswärtiger Juden in der Stadt und dem Korporationsverbande 1834—1850. 1859. 6. Aufnahme auswärtiger in den Korporationsverband 1865—1873. 1865: Bestimmung, daß Gr. Sittno zum Korporationsbezirk Bromberg gehören solle. 7. Verfügungen über Ablösung ausscheidender Gemeindemitglieder von den Kultusbeiträgen 1837—1868. 1850 Nov. 5: Wegfall von Ablösung und Entschädigung bei Religionswechsel. 1858 Aug. 13: Ausdehnung der Ablösungspflicht auf Ausscheidende, die wegen ihrer Jugend noch nicht Beiträge entrichteten. 1866. 1867: Ministerialreskripte über den für Berechnung der Ablösungssumme geltenden Zeitpunkt bei unterlassener Abmeldung. 8. Abzug und Entrichtung von Abzugsgeldern 1834—1858. 1841: Nachweis der Aktiva und Passiva der Gemeinde. 9. Abzugsgelder und Abzugsatteste 1860—1877. 1862. 1867. 1877: Austritt aus der ReKgionsgemeinschaft. 10. Statuten nebst Verhandlungen, Zusätzen, Änderungen 1830. 1867—1874. Es ist nehmlich anerkannt worden, daß das Aufhören der Controlle des Staates über die innern Cultuseinrichtungen der Juden und die Versagung der ihnen bisher geleisteten administrativen Hülfe zur Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen zwei verschiedene, in keinemnothwendigen innern Zusammenhange stehende Dinge seien: Die Controlle sei ein dem Staate zustehendes Recht gewesen, welches derselbe im Interesse der Religionsfreiheit einseitig habe aufgeben können; letztere dagegen, nehmlich die administrative Hülfe, sei ein in den Gesetzen begründetes Vorrecht, welches der Staat den betreffenden Religionsgesellschaften eingeräumt habe, und welches die Staatsbehörde, solange nicht ein ausdrückliches Gesetz dasselbe zurückzieht, diesen Gesellschaften nicht einseitig versagen könne". Voraussetzung der Gewährung der administrativen Hilfe ist aber in jedem einzelnen Falle die Prüfung der Repartitionsliste und des Etats. Es liegt hier ein für die heutigen Verhältnisse nicht mehr in Betracht kommendes, für die geschichtliche Stellung des Staates zu den jüdischen Gemeinden aber wertvolles Selbstzeugnis vor.