Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 1 (1909)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Deutsch-Krone
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 95 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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— 95 — hereitung, kam aber nicht ans Licht.1) Der Entwurf stand den freiheitlicheren Bestimmungen des Reglements für Süd- und Neu-Ostpreußen nahe.2) Es ist deshalb auf diesen Entwurf und die von den Verhältnissen in den alten Provinzen ebenso verschiedene wie untereinander ähnliche wirtschaftliche Lage der Juden in den ehemals polnischen Provinzen zurückzuführen, daß. wie an der Hand eines Aktenblatts aus Deutsch-Krone3) zum erstenmal festgestellt werden kann, zu derselben Zeit wie in Süd-und Neu-Ostpreußen auch im Netzedistrikt den Juden der Ackerbau freigegeben wurde: „Extrakt. Aus dem Directorial-Reskript d. d. Berlin d. 10. Mertz 1797. Es wird also den übrigen Juden im Netz-District unbedenklich nachgelaßen werden können, gantz neue Stellen, oder von alten, die es füglich leiden, mittelst Abbaues neue bäuerliche Stellen zu etabliren, und zwar dergestalt, daß 1. Dieselben einige wenige etwa 3 Jahre kristliches Gesinde zur Erlernung der landwirtschaftlichen Arbeiten halten dürfen nach deren Ablauf aber. nicht anders, als allein mit jüdischen Gesinde wirtschaften müßen;4) eine Conditio sine qua non. 2. Daß sie gleich den Christen alle Abgaben und körperlichen Dienste von solchen Stellen leisten5) und x) Dep. Mark.-Friedland A III 1, Schreiben der Kammerdeputation in Bromberg vom 30. Sept. 1776: „daß, ob zwar für das hiesige Departement zur Zeit noch kein General Juden-Reglement entworfen ist, solchem jedoch dasjenige, welches für Ost und Westpreußen emaniret worden, zur Grundlage dienen wird, und ihr diejenigen Freyheiten, welche denen Juden darin bewilliget werden dürften, aus dem General Juden Privilegio de Anno 1750 mit näherem werdet ersehen können . . . Jb. 1799 Juli 9 Schreiben des comm. loci Schröter: ,,Da in Kurzem nunmehro daß General schütz Privilegium von denen Juden des Nezdistricts erfolgen wirdt ... ." Aber noch 1803 bitten die Judenältesten von M.-Friedland um eine Versammlung ,,der sämtlichen Juden Gemeinen des Westprß. Nezdistricts, damit sie sich mit selbigen wegen der Höhern Orts zu formirenden Anträge um ein eigenes General Juden Reglement berathen und besprechen könnten" (Dep. Mark.-Friedland A I 2). 2) Schreiben Schröters vom 14. Febr. 1799 (Dep. Mark. Friedland A I 2). 3) A I 3. 4) Diese Bestimmung fehlt in den Entwürfen von 1789 und 1792. 5) General-Juden-Reglement für Süd- und Neu-Ostx3reußen c. III § 15: ,,mit gleichen Wohlthaten und Frey jähren, wie christliche Colonisten und Neu-Bauer."