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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1909-01-01 · 1 (1909) · p. Seite 96

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
1 (1909)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Deutsch-Krone
Date
1909-01-01
Page
Seite 96 (sequence 7)
Language
German
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— 96 — 3. blos ihre Producte ver- und ihre eigenen Bedürfniße einkaufen dürfen, alles Handels mittelst Ein- und Wiederverkaufens aber sey es auch die geringste Kleinigkeit sich schlechterdings bey unnachläßiger Strafe der Landes Verweisung enthalten müßen. An die Westpreuß. Cammerdeputation das Juden Wesen im Netz- District betreffend. Preußisches Departement/' Auf den Fortschritt, den dieses Edikt bedeutet, wirkte der theoretische Liberalismus der Reformbestrebungen wohl ein, aber nicht allein und kaum entscheidend. Das entscheidende Motiv wird man vielmehr wohl in der wirtschaftlichen Not der in übergroßer Zahl in den kleinen Städten der ehemals polnischen Provinzen suchen und in der Freigabe des platten Landes in bonam partem ein Pendant zu der für Westpreußen anfangs angeordneten Landesverweisung des größten Teils der Juden erkennen müssen. Auch dafür bietet Dep. Dt-Krone AIS einen urkundlichen Anhalt in einem Reskript der Kammer-Deputation in Rromberg vom 30. Juni 1780 betr. die Erlaubnis für Ephraim Dabje, ein vakantes Bauererbe zu erwerben. Denn da diese einsichtsvolle Provinzialbehörde es war, an deren Widerstand nach jahrelangen Bemühungen, der Ausweisungsbefehl, ohne offiziell zurückgezogen zu werden, scheiterte, muß uns das zitierte Reskript geradezu als Gegenmaßregel gegen den Ausweisungsbefehl erscheinen und aus der Verbindung von Maßregel und Gegenmaßregel das Motiv der Freigabe des platten Landes ersichtlich werden. Das Reskript lautet: ,,Seine Königliche Majestaet von Preußen Unser allergnädigster HErr! laßen den Ephraim Dabje auf sein wegen eines ihm in dem hiesigen Departement zu überlaßenden vacanten Bauererbes unterm gestrigen Dato überreichtes allerunterthänigstes Vorstellen, in Gnaden zur Resolution erteilen: Wie er sich mit Vorzeigung dieser Verfügung im Amte Mursinno zu melden, und demnächst in dem Dorfe Gr. Opotzki, woselbst verschiedene vacante Bauererbe sind, solche in Augenschein zu nehmen habe, da ihm denn, wenn er eines derselben gegen die darauf haftende Abgaben zu übernehmen willens, er das erforderliche Abzugs- Attest von seiner jetzigen Obrigkeit beigebracht, und den von ihm anzunehmenden Hof angezeiget haben wird, zu seinem Etablissement 20 rtl., auch, wenn bei dem Erbe Neubauten zu bewürken, die Reglements mäßigen Freyjahre bewilliget werden sollen; dagegen aber kann ihm der erbetene freie Vorspann-Paß, da er geständlich bereits in Sr. Königl. Majestaet Landen etablirt geweßen, solcher aber den Einsaaßen,

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