Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 1 (1909)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Deutsch-Krone
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 94 (sequence 5)
- Language
- German
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— 94- — von dem politischen Zustande der sämtlichen Jüdischen Kolonien in den Preuß. Staaten . . welchen die Deputierten der Jüdischen Kolonien am 17. Mai 1787 dem Generaldirektorium überreichten1), wurde auch um Beseitigung dieser Einschränkung gebeten.2) Die Bitte stieß nicht auf Widerstand3.) In den Projekten von 1789 und 1792 bildete die Zulassung zum Ackerbau einen der vorzüglichsten Punkte der Reform des Judenwesens. Aber diese Reform wurde bekanntlich unmittelbar vor der VerwirkHchung verschoben, und die Zulassung zum Ackerbau gehörte nicht zu den Bestimmungen des Projekts, die durch Einzeldelikte noch vor der bürgerlichen Gleichstellung verwirklicht wurden. Wenigstens nicht in den alten Provinzen, für welche das Reformprojekt bestimmt war.4) Um so bemerkenswerter ist der Einfluß, den diese Reformbestrebungen auf die Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Juden in den neuen Provinzen ausübten. Wie sich das im allgemeinen in dem Privileg für die Juden in Breslau vom 21. Mai 1790 und in dem General- Juden-Reglement für Süd- und Neu-Ostpreußen vom 17. April 1797 zeigt,5) so in diesem im besonderen in der Zulassung zum Ackerbau.6) Für die Juden des Netzedistrikts war ein besonderes Reglement nicht erlassen, vielmehr das General-Juden-Reglement von 1750 durch Patent vom 28. Februar 1772 auf Westpreußen und den Netzedistrikt übertragen worden. Ein besonderes Reglement befand sich in Vorx) Über die antizipierte Adresse vgl. oben S. 24. 2) D. Friedländer, Aktenstücke die Reform der Jüdischen Kolonien in den Preußischen Staaten betreffend, Berlin 1793, S. 73 f. Vorher Dohm, Über die bürgerliche Verbesserung der Juden I 1. Aufl. 1781, 2. Aufl. 1783, S. 122 f. 142 f. II 1783 S. 246 ff. 3) Schon die Instruktion für die zur Reform des Judenwesens niedergesetzte Kommission vom 10. Dez. 1787 (L. Geiger, Gesch. der Juden in Berlin, 1871 II S. 339) enthielt die Freigabe des Ackerbaus; ebenso der erste Reformentwurf von 1789 (a. a. O. S. 343/344) und der abschließende Gesetzentwurf von 1792 (a.a. O. S. 350/351). 4) Die Folgen der Zulassung zum Ackerbau wären im alten Staat nicht nur wirtschaftlicher, sondern auch militärischer Natur gewesen, da die Konskription wesentlich auf der Landbevölkerung ruhte. Dohms Gegner betonten diesen Punkt. Vor allem wollte Michaelis aus diesem Grunde den Juden nur die Ackerpacht erlaubt wissen (Dohm a. a. O. II S. 57 f.) Von hier aus wird der geschichtliche Zusammenhang der 1792 festgesetzten Kantonpflicht bei dem Erwerb kantonpflichtiger Stellen (oben S. 25) deutlicher. 5) Rönne und Simon a. a. O. S. 226 f. Novum Corp. Const. March X. Sp. 1031 f.; vgl. Geiger a. a. O. S. 178. *) Kap. III § 14—17.