Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 1 (1909)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Märkisch-Friedland
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 16)
- Language
- German
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— 86 — Die Juden wollten nun den Klageweg beschreiten. Bei den Akten findet sich, aber nur die Einleitung dazu. Die Klage scheint unterblieben, aber ebensowenig die Abgabe weiter bezahlt worden zu sein (vgl. S. . . .). Der Knoten, der nicht gelöst werden konnte, wurde ebenso vergeblich zu durchschneiden versucht. Das Gesetz vom 2. März 1850 betreffend die Ablösung der Reallasten bot das Mittel zu dem Versuch. Die Verhandlungen sind bei den Akten nur zum Teil erhalten. Der Antrag auf Ablösung ging von der Gutsherrschaft aus. Die Juden bestritten dagegen 1. die Rechtsgültigkeit bezw. Rechtsbeständigkeit der seit 1844 nicht mehr bezahlten Abgaben und 2. ihren Realcharakter. Ad 1 argumentierten sie a) wie sub 2 A, (S. 84), b) gegen ihre Rechtsbeständigkeit für die ganze Gemeinde wie sub 2 Ba (S. 84), mit dem neuen Beweismittel daß, selbst wenn die Ältesten unter den Kontrahenten gewesen seien, der Vertrag von 1784 dennoch nicht die ganze Gemeinde, sondern nur die Unterzeichner binde, da die von dem Oberlandesgericht 1844 benutzte Voraussetzung des korporativen Charakters der jüdischen Gemeinde nach dem General-Juden-Reglement von 1750 inzwischen durch Gerichtsbeschluß in Sachen der evangelischen Geistlichkeit gegen die Juden in Märk.-Friedland widerlegt worden sei1). Selbst die Annahme eines korporativen Charakters der jüdischen Gemeinde schaffe keine allgemeine Verpflichtung, da nach Gemeinem Rechte für verbindliche Beschlüsse in außerordentlichen Angelegenheiten der Mehrheitsbeschluß von2/ 3 der Gemeindeangehörigen nötig gewesen sei. 3) Für den konkreten Fall, Ablösung von Reallasten, genügte der letzte Einwand, daß die fragliche Abgabe personalen Charakters sei. Der Fortgang der Verhandlungen fehlt bis auf das Urteil des Spruch- Kollegiums für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten des Regierungsbezirks Marienwerder vom 15. Juni 1855, das, ohne die Fragen sub 1 und 2 zu entscheiden, im Sinne des dritten Arguments die umstrittene Abgabe für nicht ablösbar erklärte. In den Akten findet sich kein weiterer Hinweis auf die ganze Angelegenheit. Wie zwischen 1844 und 1851 scheint die Zahlung nicht mehr geleistet und nicht mehr verlangt worden zu sein. Die Rechtsfrage bliebe dann ungelöst. Die historische Betrachtungsweise deckt sich in diesem Falle mit der juristischen nicht. Ging das Gericht davon aus, daß der Ursprung der Abgabe nicht bekannt sei und daß die Wahrscheinlichkeit ihres ursprünglichen Charakters als Schutzabgabe nicht hinreiche, das Verbot J) A III 2 unter den J. 1845. 1849. 1850.